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Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt bei unnachsichtlichem
Verluste des Hundes verbunden.
Je mehr diese polizeiliche Anordnungen blos auf die eigene Sicherbeit und möglichste
Begquemlichkeit der Zuschauer berechnet sino, desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung
überlassen zu dürsen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene Zudringlichkeit
gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten Sicherheitswachen von
Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende Folge geleistet werde.
Stuttgart den 13. Juli 1846.
Schlaper.
e Bekanntmachung, betreffend die Verleihung eines Erfindungs-Patents an den Schlosser Johannes
Keinath auf eine von ihm vorgelegte, zum Abschneiden stärkerer Baumzweige und Gesträuche
bestimmte Scheere.
Seine Königliche Majestät baben vermöge höchster Entschließung aus Baden vom
11. d. M. dem Schlosser Johannes Keinath zu Winterlingen, Oberamts Balingen, das
nachgesuchte zehnjährlge Erfindungs-Patent auf die von ihm vorgelegte, zum Abschneiven
stärkerer Baumzweige und Gesträuche bestimmte Holzscheere gnävigst ertheilt; was hievurch,
unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten Gewerbe-Ordnung und das Ge-
setz vom 29. Juni 1842, betreffend die Erfindungs= und Einführungs-Patente, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird. ·
Stuttgart den 14. Juli 1846. Schlayer.
1) Bekanntmachung der im Etatsjahr 1845—46 zu Kirchen-, Pfarr= und Schulhaus-Baukosten aus
der Staatskasse bewilligten Beiträge.
Zu Unterstützung unvermögender Gemeinden und Gemeindeparzellen bei dem Bauauf-
wande für Küchen-, Pfarr= und Schulgebäude sind von Seiner Majestät dem Könige
im Etatsjabre 1833 folgende Beiträge aus der Staatskasse bewilligt worden:
A. Zu Kirchen= und Pfarrhaus-Bauten:
1) der Kirchengemeinde Rechberg, O.A. Gmünd . . 200 fl.
2) — Erligheim, O. A. Besigheitn 150 fl.
3) — Archshofen, O. A. Mergentheim. . 800 fl.