Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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5) Verjährung. 
½ 
Hinsschtlich der Verjährung der Abgabe finden die Vorschriften des Art. 17 des Zollge- 
setzes Anwendung. 
6) Beschränkung des Betriebs. 
S. 7. 
a) Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Rüben und aus Colonial-Zucker 
darf nur unter Beobachtung der von dem Finanz-Ministerium zur Verhütung von Miß- 
bräuchen und zum Schutze des Steuerinteresse zu treffenden Anordnungen Statt finden. 
b) Rübenzuckerfabriken innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, außer den in der gegen- 
wärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, den Vorschriften in Art. 35 des Zollgesetzes 
und in den 8P. 88—90 der Zollordnung vom 15. Mai 1838, und dürfen daher nur unter 
Beobachtung ver zur Sicherung des Gewerbs= und des Zollinteresse nöthig erachteten Be- 
dingungen und Beschränkungen fortgesetzt over neu angelegt und betrieben werden. 
II. Vorschriften über die Erhebung und Controlirung der Steuer. 
1) Anmeldung der Betriebsräume und Geräthe. 
· S.8. 
a) Wer, um Zucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen oder sonst Einrichtungen 
treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuerhebestelle, in deren Bezirk die Fabrik liegt, 
mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schriftlich anzuzeigen, und der 
gedachten Behörde spätestens acht Tage vor Eintritt dieses letzteren Zeitpunktes eine Nach- 
weisung, nach einem näher vorzuschreibenden Muster, in doppelter Ausfertigung einzureichen, 
worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, ein- 
schliehlich aller dazu gehörigen oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und 
Operationen, die Räume zur Aufbewahrung der Rüben und zur Aufbewahrung der ver- 
schiedenen Fabrikate, ferner die zu benützenden feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum 
Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Ertrahiren und Auspressen des Rüben- 
saftes, die Kessel, Pfannen und sonstige Vorrichtungen zum Kochen, Läutern und Klären des 
Zuckers u. s. w., ingleichen der in Württembergischen Maßen ausgedrückte Rauminbalt der 
Kessel und Pfannen, von jedem dieser Gerätbe besonders, genau und vollständig angegeben 
seyn müssen.
	        
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