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dirt die Versicherung, in wie weit sie unverletzt geblieben und keine Beschaͤdigung hieran
oder keine heimliche Oeffnung der Colli unterwegs geschehen sey, und bestaͤtigt den
richtigen Befund auf der Kehrseite des Ursprungs-Zeugnisses mit Beisetzung des Tages
des Austrittes.
Ueber diese Verifikation wird nach Beilage V ein Register geführt, welches abschriftlich:
a) an die Oberzoll- Administrationen der Vereinsstaaten;
B) an die koͤniglich bayerische Kreis-Regierung in Speier
eingesendet wird, damit diese Stellen die Versendungen uͤbersehen, pruͤfen und bei Unregelmaͤßigkeiten
geeignet einschreiten koͤnnen.
Finden die Control--Aemter Bedenken oder Anstaͤnde, so sind sie angewiesen, solches
sogleich der competenten Landes-Behörde anzuzeigen, damit dieselbe die geeignete
Ve rfügung treffen kann. r
Diese mit Ursprungs-Zeugnissen bcglrieren Erzeugnisse und Fabrikate des Rheinkreises
müssen, weun ein Anspruch auf die Zoll-Begünstigung Statt sinden soll, auf
Württembergischem Staatsgebiete über die Zollstätten Edelfingen und Mergentheim,
Fürfeld, Reckarsalm und Heilbronn, Knittlingen oder Neuenbürg eingeführt werden.
Diese Eintritts-Aemter haben die Gegenstände mit den Verifikationen zu vergleichen,
den Befund auf der Rückseite der Ursprungs-Zeugnisse zu bemerken, und hienach
dio zollgesehliche Behandlung vorzunehmen oder insoferne sie zur definitiven Bebandlung
nicht ermächtigt sind, die Gegenstände zur weireren Controle oder Behandlung
an das ihnen vorgeseste Oberzoll= oder Hallamt anzuweisen.
Bei Unrichtigbciten, wesche sie hiebei enrdecken, haben sie sogleich den Fall zu constatiren
und mit anderen entsprechenden Verfügungen gehbrig einzuschreiten.
. 6.
Jeder Mißbrauch der Begünstigung soll nicht nur den Verlust derselben, sondern
auch die gesetzlichen Strafen zur Folge haben.
Stuttgart den 1. August 1828.
Fuͤr den Minister:
Der Geheimerath,
Kerner.