Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dirt  die  Versicherung,  in  wie  weit  sie  unverletzt  geblieben  und  keine  Beschaͤdigung  hieran
  oder  keine  heimliche  Oeffnung  der  Colli  unterwegs  geschehen  sey,  und  bestaͤtigt  den
richtigen  Befund  auf  der  Kehrseite  des  Ursprungs-Zeugnisses  mit  Beisetzung  des  Tages
  des  Austrittes.
Ueber  diese  Verifikation  wird  nach  Beilage  V  ein  Register  geführt,  welches  abschriftlich:

a)  an  die  Oberzoll-  Administrationen  der  Vereinsstaaten;
B)  an  die  koͤniglich  bayerische  Kreis-Regierung  in  Speier
eingesendet  wird,  damit  diese  Stellen  die  Versendungen  uͤbersehen,  pruͤfen  und  bei  Unregelmaͤßigkeiten
  geeignet  einschreiten  koͤnnen.
Finden  die  Control--Aemter  Bedenken  oder  Anstaͤnde,  so  sind  sie  angewiesen,  solches
  sogleich  der  competenten  Landes-Behörde  anzuzeigen,  damit  dieselbe  die  geeignete
Ve  rfügung  treffen  kann.  r

Diese  mit  Ursprungs-Zeugnissen  bcglrieren  Erzeugnisse  und  Fabrikate  des  Rheinkreises
  müssen,  weun  ein  Anspruch  auf  die  Zoll-Begünstigung  Statt  sinden  soll,  auf
Württembergischem  Staatsgebiete  über  die  Zollstätten  Edelfingen  und  Mergentheim,
Fürfeld,  Reckarsalm  und  Heilbronn,  Knittlingen  oder  Neuenbürg  eingeführt  werden.

Diese  Eintritts-Aemter  haben  die  Gegenstände  mit  den  Verifikationen  zu  vergleichen,
  den  Befund  auf  der  Rückseite  der  Ursprungs-Zeugnisse  zu  bemerken,  und  hienach
  dio  zollgesehliche  Behandlung  vorzunehmen  oder  insoferne  sie  zur  definitiven  Bebandlung
  nicht  ermächtigt  sind,  die  Gegenstände  zur  weireren  Controle  oder  Behandlung
  an  das  ihnen  vorgeseste  Oberzoll=  oder  Hallamt  anzuweisen.

Bei  Unrichtigbciten,  wesche  sie  hiebei  enrdecken,  haben  sie  sogleich  den  Fall  zu  constatiren
  und  mit  anderen  entsprechenden  Verfügungen  gehbrig  einzuschreiten.

.  6.

Jeder  Mißbrauch  der  Begünstigung  soll  nicht  nur  den  Verlust  derselben,  sondern

auch  die  gesetzlichen  Strafen  zur  Folge  haben.

Stuttgart  den  1.  August  1828.
Fuͤr  den  Minister:

Der  Geheimerath,
Kerner.