Full text : Geschichte des Preußischen Staates

Die  Finanzen.  281

König  auf  dem  1710  eingeschlagenen  Wege  mit  rüstigsten  Schritten  weiter.  Da
jene  nämlich  unzweifelhaft  eine  Art  von  Veräußerung  der  Domänen  darstellte,  die
durch  die  Hausgesetze  wie  die  den  Ständen  gegebenen  Reverse  verboten  war,  so
hob  Friedrich  Wilhelm  in  dem  berühmten  „Edikt  von  der  Inalienabilität  der  alten
und  neuen  Domänengüter"  alle  Vererbpachtungen  gegen  Rückgabe  der  gezahlten
Summen  und  so  billige  Bediungungen  völlig  auf,  daß  die  meisten  Erbpächter
sich  mit  der  Aenderung  einverstanden  erklärten.  Er  kehrte  zur  Zeitpacht  zurück,
die  sich  etwa  1727  in  die  Generalzeitpacht  umsetzte,  d.  h.  es  wurden  nicht  mehr

 

Kriegsschule  am  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhunderts.
Kupferslich  eines  unbekannten  Künglers  in  Hons  Friedr.  von  Fleming  „Der  volllommene  Teutsche  Soldal-,
Leipzig  1720.  Auf  etwa  ½  verkleinert.

einzelne  Teile,  sondern  nur  ganz  abgerundete  Domänen  auf  sechs  Jahre  verpachtet,
und  namentlich  arbeitete  von  Görne  Regulative  aus,  die  eine  dem  wahren  Ertrag
entsprechende  Pachtsumme  erzielen  sollten.  In  demselben  Edikt  bestätigte  der  König
die  Unveräußerlichkeit  sowohl  der  vorhandenen,  wie  der  von  ihm  zu  erwerbenden
Domänen,  dehnte  aber  zugleich  in  lebendiger  Erfassung  des  staatlichen  Gedankens,
in  überaus  pflichtgetreuer  Anschauung  seines  königlichen  Berufes  die  Eigenschaft
der  Unveräußerlichkeit  auch  auf  das  private  Stammgut  der  königlichen  Familie  aus,
„hob  den  Unterschied  zwischen  Schatull-,  ordinären  Kammergütern  in  totum  auf