Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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b)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsräume  und  der  Stellung  der
darin  befindlichen  feststehenden  Geräthe,  nach  der  von  der  Steuerbehörde  zu  gebenden  näheren
Anleitung,  zweisach  beigefügt,  ein  Eremplar,  von  der  Steuerhebestelle  bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale
  aufbewahrt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert
beibehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung  eines  anderweiten  Grundrisses
angezeigt  worden  sind.

()  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Rübenzucker-Fabriken  ob,  wenn  neue  Geräthe
der  unter  a)  bezeichneten  Art  angeschafft,  oder  die  bereits  angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil
abgeändert  werden,  vor  oder  unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Geräthe,  der  Steuerhebestelle
  davon  Anzeige  zu  machen,  und  dieselbe  nicht  ohne  die,  von  der  letzteren  zu  ertheilende
amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

4)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,  wenn
bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum  Zwecke  der  Fabrikation,  in  ein  anderes
  Lokal  gebracht  werden.

2)  Bezeichnung  und  Vermessung  der  Geräthe.
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Die  in  den  Betriebsräumen  vorhandenen  feststehenden  Geräthe  werden  nach  der  Bestimmung
  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sic  dazu  Veranlassung  findet,  auch  eine
Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Maß-Inhalt  muß  der  Fabrik-Inhaber
  an  den  Geräthen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gebörig  erhalten  lassen;
wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sey,  wird  für  jedes  Geräthe  von  der  Steuerbehörde

  bestimmt.
3)  Amtliche  Bescheinigung  darüber.

S.  10.

Die  Steuerhebestelle  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  Vermessung  und  Bezeichnung
der  Geräthe  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch  solche  Bescheinigungen,  welche  in
dem  Fabriklorale  aufbewahrt  werden  müssen,  kann  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  vie  Geräthe
  und  die  damit  vorgenommenen  Veränderungen  vorschriftmäßig  angemeldet  worden.

4)  Aufsicht  der  Steuerbehörde.
8.  11.

a)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Geräthe  stehen  unter

der  Aufsicht  der  Steuerbehörde.