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Der Rotz und der damit verwandte Hautwurm sind dem Pferdegeschlecht eigenthüm-
liche, ansteckende Krankheiten, welche selbst dem Menschen vurch Mittheilung gefährlich wer-
ven können. Der Rogtz, welcher bisweilen als bitzige, mit starkem Fieber verbundene Krank-
heit auftritt und dann einen raschen Gang nimmt, gewöhnlich aber einen langwierigen Ver-
lauf hat, ist in seinen äußerlichen Erscheinungen zunächst durch einen kleberigen, eiterigen,
in einzelnen Fällen mit Blutstreifen vermischten, insbesondere einseitigen Nasen= Ausfluß,
vurch kugelartige, wenig empfindliche Drüsen-Anschwellung im Kehlgange, vurch krankhafte
Veränderungen der Nasen-Schleimhaut und namentlich durch Geschwüre auf derselben er-
kennbar.
Der Wurm macht sich durch Beulen oder strangartige Anschwellungen unter der Haut
bemerklich, welche sich gewöhnlich anfangs hart anfühlen, allmählig erweichen, aufbrechen
und unreine, um sich fressende Geschwürc bilden.
Beide Uebel können neben einander vorkommen; nicht selten gesellt sich der Rotz zum
Wurm, so wie auch vurch Uebertragung des Rotzgiftes sich der Wurm erzeugen kann. Die
Notz= und die Wurm-Krankheit können sich von selbst im Pferde entwickeln. Wenn sie durch
Mittheilung von andern Pferden entstehen, kommen die krankhaften Erscheinungen gewöhrlich
erst im Verlaufe von 4 bis 6 Wochen nach geschehener Ansteckung zum Vorscheine, bisweilen
noch später, und bilden sich oft nur allmählig zu der oben beschriebenen Beschaffenheit aus.
Die Ansteckung geschieht am leichtesten, wenn der Nasen-Ausfluß von einem rotzkranken
Perde mit der Nasen- Schleimhaut eines gesunden in Berührung kommt. Es kann dieß
theils unmittelbar, wenn Pferde beisammenstehen, theils aber auch mittelbar durch die Rau-
sen und Krippen, durch Trinkgeschirre, Putzlappen, Kleidungsstücke der Perdewärter und
vergl. geschehen. "
8. 2.
Merdeeigentbümer und Pferdewärter haben, sobald sie Krankheits = Erscheinungen der
vorbemerkten Art (s. 1) an ihren Pferden wahrnehmen und diese daher der Nogkrankheit
zum wenigsten verdächtig sind, bei Vermeidung der im Art. 42 des Polizeistrafgesetzes be-
stimmten Strafe der Ortsobrigkeit oder einem geprüften Thierarzte hievon Anzeige zu
machen.