Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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S. 1. 
Der Rotz und der damit verwandte Hautwurm sind dem Pferdegeschlecht eigenthüm- 
liche, ansteckende Krankheiten, welche selbst dem Menschen vurch Mittheilung gefährlich wer- 
ven können. Der Rogtz, welcher bisweilen als bitzige, mit starkem Fieber verbundene Krank- 
heit auftritt und dann einen raschen Gang nimmt, gewöhnlich aber einen langwierigen Ver- 
lauf hat, ist in seinen äußerlichen Erscheinungen zunächst durch einen kleberigen, eiterigen, 
in einzelnen Fällen mit Blutstreifen vermischten, insbesondere einseitigen Nasen= Ausfluß, 
vurch kugelartige, wenig empfindliche Drüsen-Anschwellung im Kehlgange, vurch krankhafte 
Veränderungen der Nasen-Schleimhaut und namentlich durch Geschwüre auf derselben er- 
kennbar. 
Der Wurm macht sich durch Beulen oder strangartige Anschwellungen unter der Haut 
bemerklich, welche sich gewöhnlich anfangs hart anfühlen, allmählig erweichen, aufbrechen 
und unreine, um sich fressende Geschwürc bilden. 
Beide Uebel können neben einander vorkommen; nicht selten gesellt sich der Rotz zum 
Wurm, so wie auch vurch Uebertragung des Rotzgiftes sich der Wurm erzeugen kann. Die 
Notz= und die Wurm-Krankheit können sich von selbst im Pferde entwickeln. Wenn sie durch 
Mittheilung von andern Pferden entstehen, kommen die krankhaften Erscheinungen gewöhrlich 
erst im Verlaufe von 4 bis 6 Wochen nach geschehener Ansteckung zum Vorscheine, bisweilen 
noch später, und bilden sich oft nur allmählig zu der oben beschriebenen Beschaffenheit aus. 
Die Ansteckung geschieht am leichtesten, wenn der Nasen-Ausfluß von einem rotzkranken 
Perde mit der Nasen- Schleimhaut eines gesunden in Berührung kommt. Es kann dieß 
theils unmittelbar, wenn Pferde beisammenstehen, theils aber auch mittelbar durch die Rau- 
sen und Krippen, durch Trinkgeschirre, Putzlappen, Kleidungsstücke der Perdewärter und 
vergl. geschehen. " 
8. 2. 
Merdeeigentbümer und Pferdewärter haben, sobald sie Krankheits = Erscheinungen der 
vorbemerkten Art (s. 1) an ihren Pferden wahrnehmen und diese daher der Nogkrankheit 
zum wenigsten verdächtig sind, bei Vermeidung der im Art. 42 des Polizeistrafgesetzes be- 
stimmten Strafe der Ortsobrigkeit oder einem geprüften Thierarzte hievon Anzeige zu 
machen.
	        
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