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Thierärzte und Kleemeister, welche Kenntniß von einem rotz= oder wurm-kranken oder
dessen verdächtigen Pferde erhalten und nicht alsbald hievon der Ortsbehörde Anzeige ma-
chen, sind unnachsschtlich mit der Strafe des Art. 42 des Polizeistrafgesetzes zu belegen.
s. 3.
Rotz= oder wurmkranke oder dieser Krankheiten nach den vorliegenden krankhaften
Erscheinungen verdächtige Pferde sind sogleich von den gesunden streng und in der Art
abzusondern, daß auch keine mittelbare Gemeinschaft mit letzteren, z. B. durch Trinkgeschirr,
Putzzeug und dergl. stattfindet.
8. 4.
Entschieden rotzkranke Pferde find als muthmaßlich unheilbar in der Regel ohne Ver-
zug zu tödten. Die Tödtung und Oeffnung derselben ist in der Kleemeisterei unter den
erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln gegen mögliche Ansteckung von Menschen vorzunehmen.
Heilversuche werden nur, wenn sie ein geprüfter Thierarzt noch für zuläßig erachtet und
dieselbe vornehmen will, auf Verlangen des Eigenthümers und unter Vorwissen und Aufsicht
der betreffenden Polizeibehörde gestattet und müssen unter den erforderlichen Vorsschtsmaaß-
regeln, insbesondere auch rücksichtlich der Gefahr für die Wärter, vollzogen werden. Der
Eigenthümer hat nicht bloß die Kosten der Heilversuche, sondern auch beefenigen der polizei-
lichen Beaufsichtigung zu tragen. "
S. 5.
Auch bei Pferden, an welchen die vorhandenen Krankheits-Erscheinungen nur den Ver-
dacht des Rotes oder des Wurmes begründen, dürfen Heilversuche, unter Fortdauer der
polizeilichen Absperrung (s. 3), nur unter polizeilicher Aufsicht vurch geprüfte Thierärzte
vorgenommen und es dürfen solche Pferde von der Absperrung erst dann wieder entbunden
werden, wenn durch thierärztliche Zeugnisse nachgewiesen ist, daß sie entweder vollkommen
gebeilt sind oder daß die der Rotz= und Wurm- Krankheit ähnlichen Zufälle von einer andern
nicht ansteckenden Krankheit berrühren.
F. 6.
Findet zwischen dem von Amtswegen abgeordneten und dem von dem Eigenthümer
beigezogenen geprüften Thierarzte eine Meinungs-Verschiedenheit über das wirkliche Vor-