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J.
Uebereinkunft
, zwischen
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-
Vereins, andererseits,
wegen
Unterdrückung des Schleichbandels.
Artikel 1.
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und
Unterdrückung ves Schleichhandels vurch alle angemessene, ihrer Verfassung entsprechende Maß-
regeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, inglelchen solche
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geruldet werden, welche den Verdacht be-
gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den anderen contrahirenden Staaten
verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen.
Artikel 3.
Die betreffenden Bebörden oder Angestellten der contrahirenden Staaten sollen sich
gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln bereitwillig leisten, welche
zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Contraventionen dienlich
ftnd, dle gegen irgend einen der contrahlrenden Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll-(Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln
dieser Uebereinkunft nicht nur dle Umgehungen der in den bethelligten Staaten bestebenden
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von
den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder ver Verbote
solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben,
und endlich dlejenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt