Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

515 
J. 
Uebereinkunft 
, zwischen 
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins 
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer- 
Vereins, andererseits, 
wegen 
Unterdrückung des Schleichbandels. 
Artikel 1. 
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und 
Unterdrückung ves Schleichhandels vurch alle angemessene, ihrer Verfassung entsprechende Maß- 
regeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artikel 2. 
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, inglelchen solche 
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geruldet werden, welche den Verdacht be- 
gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den anderen contrahirenden Staaten 
verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen. 
Artikel 3. 
Die betreffenden Bebörden oder Angestellten der contrahirenden Staaten sollen sich 
gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln bereitwillig leisten, welche 
zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Contraventionen dienlich 
ftnd, dle gegen irgend einen der contrahlrenden Staaten unternommen oder begangen worden. 
Unter Zoll-(Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln 
dieser Uebereinkunft nicht nur dle Umgehungen der in den bethelligten Staaten bestebenden 
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von 
den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder ver Verbote 
solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, 
und endlich dlejenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt
	        
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