Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Eingangsamte (auch Ansage= oder Anmelde-Posten) resp. bie zu den Fährstellen an der 
Weser begleitet werden. 
Eine Ausnahme bievon findet nur bei dem Waarentransporte auf der Jeetze und der 
Ems insofern statt, als die Begleitung in diesen Fällen nur bis über die Landesgrenze 
erfolgt. 
Artikel 9. 
Der zur Waare gehörende Begleitschein wird dem begleitenden Beamten mitgegeben, 
welcher denselben, mit ver Bescheinigung des Eingangsamtes über die erfolgte Anmeldung 
versehen, sogleich dem Ausgangsamte zurückzubringen hat. 
Die Zoll= oder Steuer-Vergütung soll in beiden Vereinen erst dann erfolgen, wenn 
der Begleitschein, mit der Bescheinigung des Eingangsamtes über die erfelgte Anmeldung 
versehen, an das Ausfertigungsamt zurückgelangt ist. 
Bei den Begleitungen bis zu den Fährstellen an der Weser, ingleichen auf der Jeetze 
und der Ems wird der Begleitschein dem Waarenführer belassen und von diesem dem Ein- 
gangsamte gegen Bescheinigung abgegeben, von letzterem aber, nachdem darauf die Anmeldung 
der Waare attestirt worden, möglichst bald dem gegenüber liegenden Ausgangsamte zugesandt. 
Die gegenüber liegenden Aemter haben sevoch für die Begleitungen bis zur Fährstelle, und 
auf der Jcene und Ems bis über die Landesgrenze, bestimmte Tagesstunden zu verabreden, 
damit nach Maßgabe dieser Verabredung zu der Zeit, wo der Transport frühestens an der 
Weser und resp. was die Transporte auf der Jeetze und Ems betrifft, an der Landesgrenze 
zu erwarten ist, nach Bedürfniß ein Beamter sich vorthin begeben kann, um die bis zum 
jenseitigen Ufer und resp. zur Landesgrenze begleiteten Waaren-Transporte in Cmpfang zu 
nehmen. 
In Fällen des Verdachts, daß ein Transportführer bei ver gegenüber liegenden Fähr- 
stelle mit ren Waaren nicht anlangen werde, haben die Beamten venselben über die Weser 
und bis zu dem Punkte zu begleiten, wo der Transpert von dem senseitigen Beamten in 
Empfang genommen werden kann. 
Artikel 10. 
Die Abfertigung eingehender Waaren findet bei den Grenzämtern nur statt: in den 
Monaten Januar, Februar, October, November, December, von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September von 6 Uhr Morgens bis 
8 Uhr Abends.
	        
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