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Eingangsamte (auch Ansage= oder Anmelde-Posten) resp. bie zu den Fährstellen an der
Weser begleitet werden.
Eine Ausnahme bievon findet nur bei dem Waarentransporte auf der Jeetze und der
Ems insofern statt, als die Begleitung in diesen Fällen nur bis über die Landesgrenze
erfolgt.
Artikel 9.
Der zur Waare gehörende Begleitschein wird dem begleitenden Beamten mitgegeben,
welcher denselben, mit ver Bescheinigung des Eingangsamtes über die erfolgte Anmeldung
versehen, sogleich dem Ausgangsamte zurückzubringen hat.
Die Zoll= oder Steuer-Vergütung soll in beiden Vereinen erst dann erfolgen, wenn
der Begleitschein, mit der Bescheinigung des Eingangsamtes über die erfelgte Anmeldung
versehen, an das Ausfertigungsamt zurückgelangt ist.
Bei den Begleitungen bis zu den Fährstellen an der Weser, ingleichen auf der Jeetze
und der Ems wird der Begleitschein dem Waarenführer belassen und von diesem dem Ein-
gangsamte gegen Bescheinigung abgegeben, von letzterem aber, nachdem darauf die Anmeldung
der Waare attestirt worden, möglichst bald dem gegenüber liegenden Ausgangsamte zugesandt.
Die gegenüber liegenden Aemter haben sevoch für die Begleitungen bis zur Fährstelle, und
auf der Jcene und Ems bis über die Landesgrenze, bestimmte Tagesstunden zu verabreden,
damit nach Maßgabe dieser Verabredung zu der Zeit, wo der Transport frühestens an der
Weser und resp. was die Transporte auf der Jeetze und Ems betrifft, an der Landesgrenze
zu erwarten ist, nach Bedürfniß ein Beamter sich vorthin begeben kann, um die bis zum
jenseitigen Ufer und resp. zur Landesgrenze begleiteten Waaren-Transporte in Cmpfang zu
nehmen.
In Fällen des Verdachts, daß ein Transportführer bei ver gegenüber liegenden Fähr-
stelle mit ren Waaren nicht anlangen werde, haben die Beamten venselben über die Weser
und bis zu dem Punkte zu begleiten, wo der Transpert von dem senseitigen Beamten in
Empfang genommen werden kann.
Artikel 10.
Die Abfertigung eingehender Waaren findet bei den Grenzämtern nur statt: in den
Monaten Januar, Februar, October, November, December, von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September von 6 Uhr Morgens bis
8 Uhr Abends.