Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die Ausgangs-Abfertigung, resp. die Ausbegleitung muß daher, wenn sie am Tage 
der Anmeldung der Waaren beim Ausgangsamte nicht so zeitig erfolgen kann, daß die- 
selben bei dem Eingangsamte innerhalb jener Stunden anlangen, bis auf den folgenden 
Tag ausgesetzt werden. 
Eine Erweiterung der Abfertigungestunden nach Maßgabe localer Bedürfnisse des Ver- 
kehrs bleibt jevoch einer Verabredung zwischen den betreffenden Oberbehörden vorbehalten. 
Artikel 11. 
Um die Ueberzeugung zu gewinnen, vaß sämmtliche zum Ausgange gekommene Trane- 
porte unverstceuerter oder solcher Waaren, für welche eine Steuer-Vergütung gewäßrt wird, 
bei dem jenseitigen Amte zur Anmeldung gestellt worden, wird veranlaßt werden, baß sich 
die gegenüber liegenden Haupt-Zollämter und Grenz-Steuerämter monatlich eine Nachweisung 
der bei ihnen sebst, resp. bei den ihnen untergeordneten Aemtern ausgegangenen Waaren 
jener Art mittheilen. « 
Artikel 12. 
Unter solchen Niederlagen und Anstalten, welche, sofern sie auf den Schleichhandel be- 
rechnet sind, nach Artikel 2 der Uebereinkunft nicht gedulvdet werden sollen, sind auch unver- 
bältnißmäßige Aufhäufungen von Waaren im freien Verkehr, bis zur Entfernung einer Meile 
von den gegenseitigen Vereinsgrenzen, verstanden, und derartige Riederlagen sollen, nach dem 
Ermessen der oberen Zoll= orer Steuerbehöroe, in ihrem Verkehr beschränkt und unter specielle 
Controle und Revision gestellt werden. # 
Um diesen Zweck noch vollständiger zu erreichen und den beiderseitigen Abgaben-Ver- 
waltungen Mittel an die Hand zu geben, einem sich entwickelnden Schleichhandel sowohl durch 
die eigene Grenzaufsicht, als durch die Beantragung der vorgedachten Controle-Maßregeln 
zeitig entgegen zu wirken, sollen die sich gegenüber liegenden Zoll= und Steuerämter an 
den Grenzen beider Vereine verpflichtet seyn, sich auf vorgängige Requisition Auszüge aus den 
zollvereinsländischen Legitimationsschein= und Binnen-Controle= und den steuervereinsländischen 
Passirschein-Registern gegenseitig mitzutheilen. 
Artikel 13. 
In Beziehung auf die im Artikel 2 der Uebereinkunft getroffenen Verabredungen wird 
die Zusicherung ertheilt, daß, wo sich im Steuervereinsgebiete Unterthanen der angrenzenden 
Zollvereinsstaaten, welche wegen eines bestimmten Gewerbes sich nicht auszuweisen vermögen, 
und zugleich den Verdacht, das Schleichhändlergewerbe zu treiben, gegen sich haben, ohne
	        
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