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Artikel 11.
(Zum Artikel 18 der Uebereinkunft.)
Seine Majestät der König von Hannover wollen vor Allerhöchster Entscheidung auf
die eingehenden Begnadigungs= oder Strafverwandlungs-Gesuche eine Communication darüber
zwischem der obersten Steuerbehörde in Hannover und der Herzoglichen Zoll= und Steuer-
Direction in Braunschweig eintreten, und über den Ausfall derselben Sich Bericht erstatten
lassen. "
Soweit übrigens dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerio in Beziehung auf
Straferlaß oder Strafmilderung allgemeine Befugnisse übertragen sind, wird nicht beabsichtigt,
hierin durch die Bestimmung des Artiikels 18 der Uebereinkunft etwas zu ändern.
Artikel 12.
(Zum Artikel 19 der Uebereinkunft.)
Seine Hobeit der Herzog von Braunschweig versprechen, dasjenige Einkommen, welches
in Folge des Anschlusses der fraglichen Königlichen Hannoverschen Gebietstheile an den Zoll-
verein und der darüber getroffenen Verabredungen den Braunschweigschen Cassen zufließen
wird, den Königlich Hannoverschen Cassen in der Art zu gewähren, daß von dem Reiner-
trage, welcher nach der, der Königlich Hannoverschen obersten Steuerbehörde mitzutheilenden
jährlichen Abrechnung mit den Staaten des Zellvereins auf die Einwohnerzahl Braunschweigs
und die vieser zuzusetzenden Einwohnerzahl derjentgen Landestheile fällt, welche bei der Ver-
theilung der gemeinschaftlichen Zoll-Einnahmen als zu Braunschweig gehörig betrachtet wer-
den, der Königlich Hannoverschen Regierung ein dem Verhältnisse der Bevölkerung der ge-
dachten Hannoverschen Landestheile zu jener Einwohnerzahl entsprechender Antheil über-
wiesen wird.
Die Berechnung vieses Antheilo wird in folgender Art Statt finden:
Aus der Haupt-Abrechnung, welche jährlich zwischen den Mitgliedern des Zollvereins
erfelgt, ergiebt sich der Antheil, welcher dem Herzogthume Braunschweig nach seiner
Bevölkerung, einschließlich derjenigen der vorgedachten Lanrestheile, an der im Zollver-
eine zur Theilung kommenden Summe zukemmt, nachdem die Brutte-Einnahme sämmt-
licher Vereinsstaaten an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zusammen-
gestellt, und hievon die Pauschsumme für die Verwaltungskosten an den Grenzen und