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befunden wird, nicht über den Zweck der Sache ausgedehnt, überhaupt aber so eingerichtet
werden, daß der gewerbliche Verkehr der Nachsteuerpflichtigen nicht darunter leidet.
Artikel 14.
Die bei den gemeinschaftlichen Hebestellen aufkommende Nachsteuer wird dergestalt ge-
theilt, daß von dem Ertrage 1y den zelloereinten Staaten, u#h aber für Hannover berechnet
wird. Diese Verabredung erstreckt sich jevoch nicht auf diejenigen Waaren, welche zur Zeit
des Anschlusses unter Steuerverschluß gestellt werden, und dem Inhaber derselben die Befug-
niß, sie ohne Entrichtung der Nachsteuer und des Durchgangs-Zolles in das Steuervereins-
Gebiet versenden zu dürfen, vorzubehalten, selbst wenn späterhin diese Waaren dennoch zur
Versteuerung kommen möchten. Sollte jedoch noch binnen acht Wochen nach erfolgter Nie-
derlegung die Deelaration solcher Waaren zur Versteuerung erfolgen, so soll auch von dem
dadurch nachträglich aufkommenden Betrage der Hannoverschen Casse ein Zehntheil verab-
folgt werden.
Artikel 15.
Zur Beförderung des äöffentlichen Dienstes werden die Effecten:
a) derjenigen Staatsdiener, welche in Folge von Anftellungen oder Versetzungen aus
anderen Theilen des Königreichs Hannover in die dem Zollvereine anzuschließenden
Gebietstheile einziehen, vorbehältlich der zu verabredenden Controle-Maßregeln, einer
Verabgabung nicht unterworfen, und
b) derjenigen Staatsdiener, welche zu Gerxichts-Visttationen, Cassen-Recherchen, Bereisung
der Forsten 2c. und zu anderen Dienftverrichtungen sich in jene Gebietstbeite begeben,
wenn sie hinsichtlich ihrer Personen und des Zwecks ihrer Reise sich legitimiren, an
den betreffenden Zoll= und Steuerämtern bei etwalgen Revisionen möglichst schnell
abgefertigt werden.
Auch sollen
) die in Uniform, zu Pferde oder zu Fuß, die Zollgrenze passirenden Königl. Hanno-
verschen Landgendarmen, welche sich in jene Landestheile begeben, weder angehalten
noch einer Reviston untergogen werden, es sei denn, daß, wider Erwarten, dringende
Gründe des Verdachts einer beabsichtigten Zoll-Contravention eintreten.
Artikel 16.
Außerdem find noch folgende specielle Verabredungen getroffen:
1) den Kaufleuten zu Bodenwerder und Polle soll — vorausgesetzt, daß sie ordnungsmäßige
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