Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

542 
kaufmännische Bücher führen — auch ferner gestattet seyn, Material-, Spezerei= und 
Stuhlwaaren aus dem Auslande zu bezlehen; " 
2) die zollamtliche Abfertigung der für auswärtige Märkte bestimmten, von Bodenwerder 
zu versendenden, oder dorthin zurückkehrenden Waaren soll ohne Kosten für die Ver- 
sender stattfinden: 
3) von den im Amte Polle gewonnenen Holzkohlen, welche von Polle aus auf der Weser 
in das Ausland versandt werden, wird ein Ausgangsgoll nicht erhoben werden; 
4) der Amtsbrauerei zu Fallersleben, welcher das Recht zum ausschließlichen Verkaufe des 
Biers in dem an den Zolloerein angeschlossenen Theile des gerachten Amtes in bis- 
herigem Maaße verbleibt, soll die Einfuhr des von derselben producirten Bieres in jenen 
Landestheil gegen die ermäßigte Eingangs-Abgabe von 8 ggr. pro Ohm über das 
Zollamt Mörse gestattet seyn. 
5) Dem Nachrichter zu Fallersleben soll gestattet seyn, die Häute der in jenem Theile des 
Amtes Fallersleben gefallenenen Thiere, so wie andere Theile derselben, in noch frischem 
Zustande, ohne Entrichtung elner Ausgangsabgabe, über das Zollamt zu Morse nach 
Fallersleben zu transporttren. 
Die Anordnung geeigneter Controlen, für den Fall, daß Mißbräuche zu besorgen 
sein sollten, bleiben vorbehalten. 
So geschehen, Braunschweig, den 16. October 1845. 
Carl Albert von Kampt. Dr. Otto Carl Franz Joseph 
(L. S.) Godehard Klenze. 
(I. S) 
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht. 
(L. S.) (L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.