Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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une C. Zeugniß des Ausgangsamtes. 
Zeugniß- 
Negisters. Den richtigen Ausgang umstehend verzeichneter Gegenstände bescheinigt das 
unterzeichnete Amt, mit folgenden Bemerkungen: 
a. die Gegenstände sind hier unter richtigem Verschlusse des 
eingetrolffen, 
b. die Gegenslände sind hier reridirt und mit der Anmeldung und 
dem Ursprungszeugnissc übereinslimmend belunden: 
auf den Grund der Revision wird die Anmeldung in Beitreff der 
Menge und der Art der Gegenslände noch über nachstchende Dosi- 
lionen, wie solgt, erläutert; 
unter 
ohne 
Amte uu wie umstehend angelegl vom (unter- 
zeichneten Amte angelegt wie Lolgt). 
Dieses Ausgangszeugniß ist nur insofern gültig, als die darin bezeichneten 
5 
S 
die Gegenslände gehen 1 Verschluss und derselbe ist vom 
Gegenstände mit demselben bis zum ten 18 bei dem Amte 
zu eintreffen. 
(Ort), den 18 
(L. S.) Name des Amtes. 
Nachrihetlich. Die Schrin in lateinischen Letlern dient als Beispiel den Umslünden nach. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink,
	        
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