Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

440
C)  Taxe  der  Gefaße.
Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur

bis  zu  6  Unzen  2  kr.
über  6  —  —  8  —  3  kr.
—  8  —  —  12  —  4kr.
—  12  —  —  18  —  0  kr.
—  18  —  —  24  —  Slkr.

Weiße  Gläser,  wenn  sie  verlangt  werden,  werden  um  die  Hälfte  höher  berechnet.
Wenn  den  Gläsern  ein  Ueberzug  von  schwarzem  Papier  oder  ein  schwarzer  Anstrich

beizugeben  ist,  so  werden  dafür  berechnet  2  kr.
Thönerne  Töpfe  bis  zu  2  Unzen  2kr.
über  2  —  —  4  —  3kr.

—  4—  —  8  —  4kr.

—  8  —  —  12  —  0  kr.

—  12  —  —  24  —  8kr.

Für  Porcellantspfe  bis  auf  4  Unzen  Inhalt  wird  der  doppelte  Werth  der  thönernen,
größere  Porcellantöpfe  werden  nach  dem  Ankaufspreise  berechnet.

Papp-Schachteln  bis  zu  1  Unze  2  kr.
über  1  —  —  11  Unzen  L
—  14  —  —  3  —  4kr.
—  3—  —  6  —  6  kr.

Convolut-Capseln,  wenn  sie  verlangt  werden,  sind  zu  berechnen
bis  zu  einschließlich  8  Pulvern  mit  3  kr.
über  8.—  —  —  16  —  —  kr.
—  16  —  —  —  24  —  —  ökr.
Feine  Convolut-Capseln  sind  Lurusartikel  und  es  findet  dafür  keine  höhere  Anrechnung
  statt.
Für  die  vorschriftmäßige  Umwicklung,  Signirung,  Versteglung  der  schwarzen  Capsel
für  Arsenik  sind  zu  berechnen  3  kr.

 

 

Erdruckt  seiG.  asselbink.