Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

105 
Art. 14. 
Wenn zehn oder mehr zum Waffentragen berechtigte Einwohner einer Gemeinde eine 
Gesellschaft zu gemeinschaftlichen Schieß-Uebungen bilden, so sind sie gehalten, eine bestimmte 
Ordnung festzusetzen, durch welche insbesondere Unglücksfällen und Streitigkeiten vorgebeugt 
wird, und dem Ortsvorsteher davon Anzeige zu machen. 
Die Kreis-Regierungen sind ermächtigt, solchen Schützen-Gesellschaften die juristische 
ersonlichkeit zu verleihen. 
Oritter Abschnitt. 
Bürgerwehr. 
Art. 15. 
Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die Wehrhaftigkeit der Staatsbürger zu befordern, 
Verfassung und Gesetze zu beschützen, und die öffentliche Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten. 
Art. 16. 
In sämmtlichen Gemeinden des Landes sind Bürgerwachen zu errichten. 
Wenn vie Zahl der in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner, welche nach Art. 17 zum 
Dienst in der Bürgerwache verpflichtet sind, weniger als vierzig Mann beträgt, so hat sich 
eine solche Gemeinde mit einer oder mehreren Nachbar-Gemeinden zu Bildung einer gemein- 
schaftlichen Bürgerwache zu vereinigen. Auch außer dem obengenannten Falle ist benachbarten 
Gemeinden die Bildung einer gemeinschaftlichen Bürgerwache gestattet, wenn die bürgerlichen 
Collegien sämmtlicher betheiligten Gemeinden damit einverstanden sind. 
Art. 17. 
Zum Dienste in den Bürgerwachen verpflichtet sind im Allgemeinen alle diejenigen voll- 
säbrigen, in dem Gemeinde-Bezirke wohnhaften Staatsbürger bis zu erfülltem fünfzigsten Lebens- 
jähre, welche selbstständig auf eigene Rechnung leben und im Stande find, den mit diesem 
Dienste verbundenen Aufwand ohne erheblichen Nachtheil für ihre ökonomischen Verhälemisse 
aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Unselbstständige Söhne solcher Staatsbürger vom erfüllten 
zwanzigsten Lebensjahre an dürfen die Stelle der Väter vertreten. 
Wenn die Cntscheidung des Verwaltungsraths über die Frage, ob Jemand nach seinen 
okonomischen Verhältnissen zur Theilnahme an ver Bürgerwache berufen ist, angefochten 
wird, so entscheidet endgültig ein von dem Ortsvorsteher zu berufendes Gericht von dreizehen 
Geschworenen, welche durch das Loos zur Hälfte aus den Mitgliedern des Gemeinderaths und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.