105
Art. 14.
Wenn zehn oder mehr zum Waffentragen berechtigte Einwohner einer Gemeinde eine
Gesellschaft zu gemeinschaftlichen Schieß-Uebungen bilden, so sind sie gehalten, eine bestimmte
Ordnung festzusetzen, durch welche insbesondere Unglücksfällen und Streitigkeiten vorgebeugt
wird, und dem Ortsvorsteher davon Anzeige zu machen.
Die Kreis-Regierungen sind ermächtigt, solchen Schützen-Gesellschaften die juristische
ersonlichkeit zu verleihen.
Oritter Abschnitt.
Bürgerwehr.
Art. 15.
Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die Wehrhaftigkeit der Staatsbürger zu befordern,
Verfassung und Gesetze zu beschützen, und die öffentliche Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten.
Art. 16.
In sämmtlichen Gemeinden des Landes sind Bürgerwachen zu errichten.
Wenn vie Zahl der in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner, welche nach Art. 17 zum
Dienst in der Bürgerwache verpflichtet sind, weniger als vierzig Mann beträgt, so hat sich
eine solche Gemeinde mit einer oder mehreren Nachbar-Gemeinden zu Bildung einer gemein-
schaftlichen Bürgerwache zu vereinigen. Auch außer dem obengenannten Falle ist benachbarten
Gemeinden die Bildung einer gemeinschaftlichen Bürgerwache gestattet, wenn die bürgerlichen
Collegien sämmtlicher betheiligten Gemeinden damit einverstanden sind.
Art. 17.
Zum Dienste in den Bürgerwachen verpflichtet sind im Allgemeinen alle diejenigen voll-
säbrigen, in dem Gemeinde-Bezirke wohnhaften Staatsbürger bis zu erfülltem fünfzigsten Lebens-
jähre, welche selbstständig auf eigene Rechnung leben und im Stande find, den mit diesem
Dienste verbundenen Aufwand ohne erheblichen Nachtheil für ihre ökonomischen Verhälemisse
aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Unselbstständige Söhne solcher Staatsbürger vom erfüllten
zwanzigsten Lebensjahre an dürfen die Stelle der Väter vertreten.
Wenn die Cntscheidung des Verwaltungsraths über die Frage, ob Jemand nach seinen
okonomischen Verhältnissen zur Theilnahme an ver Bürgerwache berufen ist, angefochten
wird, so entscheidet endgültig ein von dem Ortsvorsteher zu berufendes Gericht von dreizehen
Geschworenen, welche durch das Loos zur Hälfte aus den Mitgliedern des Gemeinderaths und