Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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welche nicht unter die in den Artikeln 17 und 19 aufgeführten Kategorien fallen, freiwillig 
oder auch gegen Belohnung den Bürgerwachen einverleibt werden. 
Art. 21. 
Die Bürgerwache jeder Gemeinde oder mehrerer zu Errichtung Einer Bürgerwache ver- 
einigten Gemeinden bildet für sich ein geschlossenes Ganze, welches in angemessene Abthei- 
lungen zerfällt und in einem militärischen Organismus stebt. 
Sie gliedert sich in Compagnien von vierzig bis hundert und fünfzig Mann, und diese 
vereinigen sich zu Bataillons von vier bis acht Compagnien. 
In Gemeinden, in welchen öffentliche Schützengesellschaften bestehen, deren Mitglieder 
zum Dienst in der Bürgerwehr verpflichtet oder berechtigt sind, ist darauf Bedacht zu nehmen, 
diese Gesellschaften, so weit es die Verhältnisse zulassen, in besondern Abtheilungen zu ver- 
einigen. 
Den Mitgliedern einer Bürgerwache ist gestattet, mit Zustimmung des Verwaltungs- 
raths auf eigene Kosten eine berittene Abtheilung zu bilden, welche aber nicht weniger als 
dreißig Mann mit Ausschluß der Musiker begreifen darf. 
In wie weit dem durch den Verwaltungsrath unterstützten Wunsche von Bürgerwehr- 
männern nach Bilvung einer Artillerie-Compagnie entsprochen werden kann, hängt von der 
Entscheidung des Königs ab. 
Art. 22. 
An der Spitze der gesammten Bürgerwache in einer Gemeinde, sowie der aus mehreren 
Gemeinden zusammengesetzten Bürgerwache, steht ein Befehlshaber, welchem ein Adjutant und 
Fourier beigegeben ist. 
Von den Befehlshabern der Bürgerwache wird alles dasjenige angeordnet, was sich auf 
Uebungen und Waffendienst bezieht. 
Zur Aufrechthaltung der Disciplin und des Ansehens der Vorgesetzten sind die Befehls- 
haber ermächtigt, Verweise zu ertheilen, auf Geldbußen bis zu sechs Gulden und auf Arrest bis zu 
drei Tagen zu erkennen. Gegen Offiziere können die Befehlshaber keine Arreststrafe verhängen. 
Art. 23. 
Die einzelnen Abtheilungen der Bürgerwachen erhalten die nöthige Anzahl von Offizie- 
ren, Unteroffiieren und Spielleuten. Die Aufstellung eines Musikcorps kann nur gescheben, 
wenn die Mitglieder der Bürgerwachen freiwillig den Aufwand übernehmen oder die Ge- 
meindebehörden denselben aus den Gemeindekassen bestreiten wollen.
	        
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