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Dergleichen Versammlungen find entweder vorher öffentlich bekannt zu machen, oder ist
hievon der betreffenden Ortsbehörde Anzeige zu thun.
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Verordnung vom
12. Juni 1832, sind und bleiben aufgehoben.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 2. April 1848.
Wilheilm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy. Auf Befehl des Königs,
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath:
Maucler.
-B) Dienst-Nachrichten.
Durch höchste Cntschließung vom 22. v. M. haben Seine Königliche Majestät,
den Ministerial-Registrator Schwarzmann auf sein Ansuchen wegen vorgerückten Alters,
gnädigst in den Ruhestand zu versetzen, und demselben den Titel und Rang eines Kanzlei-
raths zu verleihen, ferner
durch höchste Entschließung vom 27. v. M. die erledigte Buchhaltersstelle bei dem
Stadt-Cameralamte Stuttgart dem Finanz-Referendär Graser zu übertragen, und
den Kriegs-Ministerial-Kanzlisten, Sekretär Rösch, auf seine Bitte wegen Krankheit
in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruht.
Vermöge böchster Entschließung vom 29. v. M. haben Seine Königliche Maje-
stät die erledigte evangelische Pfarrei Dußlingen, Dekanats Tübingen, dem Pfarrer Hilde-
brand in Genkingen und Undingen, Dekanats Reutlingen,
die erledigte evangelische Pfarrei Beutelsbach, Dekanats Schorndorf, dem Pfarrer Lur-
wig in Malmsheim, Dekanats Leonberg,
die erledigte evangelische Pfarrei Grömbach, Dekanats Freudenstadt, dem Pfarrer
Valet in Oberkochen, Dekanats Aalen, und
die erledigte evangelische Helfersstelle in Bietigheim, Dekanats Besigheim, dem Parr-
Verweser Breyer zu Gablenberg, Dekanats Stuttgart, gnädigst übertragen, wie auch
den Oberamtmann v. Knapp in Kirchheim seinem Ansuchen gemäß, wegen leidender
Gesundheit, unter Vorbehalt der Wiederanstellung im Falle seiner Wiederherstellung, in den
Ruhestand gnädigst versetzt, und