Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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General-Lieutenants v. Bangold verfügt haben; so wird dieses hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Durch diese Commission werden die Bestimmungen über die Bewaffnung und Bekleidung 
der Bürgerwehr in der nächsten Zeit entworfen werden. 
Stuttgart den 6. April 1848. Duvernoy. 
Je.) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein zu Unterstü- 
tung der Witlwen und Waisen der Offziere und Militärbeamten des württembergischen Armee-Corps. 
Da durch böchste Entschließung vom 2. Februar d. J. dem Vereine zu Unterstützung 
der Wittwen und Waisen der Offiziere und Militärbeamten des württembergischen Armee- 
Corps auf den Grund der vorgelegten Statuten vie Rechte einer juristischen Person unter 
der Bestimmung verliehen worden sind, daß der Verein seinen Wohnsitz in Ludwigsburg und 
somit seinen ordentlichen Gerichtsstand bei dem dortigen Oberamts-Gericht hat; so wird die- 
ses biedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 6. April 1848. Duvernoy. 
1) Bekanntmachung, betreffend die Verzichtleistung der fürstlich Fürstenberg'schen Standesherrschaft 
auf verschiedene Rechte und Privilegien. 
Von der fürstlich Fürstenberg'schen Domanial-Kanzlei ist dem Ministerium des Innern 
nachslehende Eingabe zugekommen: 
„In Folge einer Aufforderung Großherzoglich Badischen bohen Ministeriums des Innern, 
auf welche Rechte und Gefälle die fürstliche Standesherrschaft Fürstenberg im Interesse der 
allgemeinen Wohlfahrt und der Erhaltung der Ordnung und Gesetzlichkeit etwa zu verzich- 
ten geneigt seye, haben Seine Durchlaucht unser gnädigster Fürst und Herr durch hochste Ent- 
schliehung vom 29. d. M. Nro. 526 auszusprechen geruht, daß Sie in Beziehung auf Ihre 
in verschiedenen Hoheitsgebieten gelegenen Stammgüter ohne Ausnahme auf nachstehende 
Rechte und Gefälle, ohne alle Entschädigung Verzicht leisten, und zwar auf: 
1) die Abzugs-Gebühren; 
2) die Bannrechte, in der Voraussetzung, daß in dem hierüber zu erlassenden Gesetze 
ausdrücklich bestimmt werde, daß die Pächter solcher Rechte ohne Entschädigung vom 
Pachte abzutreten hätten; 
3) das Jagd= und Fischereirecht, in der Voraussetzung, daß durch ein alsbald zu erlassen- 
des Gesetz die Forst= und Landwirthschaft auf die wirksamste Weise gegen Wildscha-
	        
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