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g) Verfügung, betreffend die erste Organisation der Bürgerwehr.
Zu Vollziehung des dritten Abschnitts des Gesetzes vom 1. d. M. in Betreff der
Volksbewaffnung werden hiemit folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Für die erste Organisation der Bürgerwehr ist in jeder Gemeinde durch den Gemeinde-
rath eine Commission aus Mitgliedern der Gemeinde-Collegien oder auch aus sonstigen
geeigneten Männern, namentlich aus Mitgliedern der bisherigen Bürger-Milizen, niederzu-
setzen, deren Vorstand durch den Gemeinderath bestimmt wird. Die Gemeinderäthe haben
darauf Rücksicht zu nehmen, daß wo möglich einige Männer von militärischer Bildung in
die Commission gewählt werden. Die Thätigkeit dieser Commissionen dauert so lange, bis
die Verwaltungsräthe bestellt find.
8. 2.
Die Organisations-Commissionen haben sofort eine nach Altersklafssen abgetheilte Liste
aller nach Art. 17 des Gesetzes vom 1. April d. J. zum Eintritt in die Bürgerwehr ver-
pflichteten Einwohner zu entwerfen, mit Weglassung ver nach Art. 18 auzgeschlossenen
Personen. #
Unter den öffentlichen Dienern und Beamten, deren amtliche Wirksamkeit mit dem
Dienst in den Bürgerwachen unvereinbar ist, sind vorläufig allein Ortsvorsteher, Bezirks-
Polizeibeamte, Grenz-Zollwächter, Steueraufseher und Polizeidiener, so wie die bei dem
Eisenbahnbetriebe, der Postverwaltung und den Haupt= und Neben-Zollämtern angestellten
untergeordneten Beamten zu begreifen.
Die in die Liste Aufgenommenen werden hievon in Kenntniß gesetzt und zu der Er-
klärung aufgefordert, ob sie etwa zu einer berittenen Abtheilung oder zu einer Ariillerie=
Compagnie treten oder als Schützen Dienste leisten wollen.
8. 3.
Die nach Art. 19 des Gesetzes zum Eintritt in die Bürgerwachen Berechtigten, jedoch
mit Ausnahme der Schüler höherer Lehranstalten, deren Eintheilung später erfolg t, find
aufzufordern, sich binnen acht Tagen bei ver Commission zu melden, und zugleich anzuzeigen,
ob sie einer besonderen Abtheilung anzugehören wünschen. ·
Die angemeldeten Freiwilligen werden nach Altersklassen in die Listen aufgenommen.