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5. 13.
Für die Bewaffnung und Bekleidung dienen die im Anhang enthaltenen, von der Com-
mission zur Organisation der Bürgerwehr entworfenen Bestimmungen als Norm, welche
so viel möglich einzuhalten und mit Ruͤcksicht auf die Vermögens-Verhältnisse der Betheilig-
len einzuführen ist.
· §.l4.
In Gemeinden, in welchen Schüler höherer Lehranstalten vom 18ten Lebensjahre an in die
Bürgerwache einzutreten wünschen, baben sich die Befehlshaber der Bürgerwachen sogleich mit
den Vorstehern der Lehranstalten wegen angemessener Eintheilung solcher Corps in die ge-
sammte Bürgerwache ins Benehmen zu setzen.
K. 15.
Die Bezirksämter haben die Gemeindebehörden bei Organistrung der Bürgerwehr zu
beratben und zu unterstützen, auch darüber zu wachen, daß namentlich in größeren Gemein-
den die Errichtung der Bürgerwachen ohne Verzug bewerkstelligt wird.
In Anstandsfällen haben sich die Organisations. Commissionen, so wie sonstige Behöre
den an die bei dem Ministerium des Junern niedergesetzte Commission zur Organisation der
Bürgerwehr zu wenden.
Stuttgart den 10. Aprril 1848. Duvernoy.
Anhang.
1) Bewaffnung der Bürgerwehrmänner.
Die Bewaffnung der Bürgerwehrmänner und der Unteroffiziere besteht in
einer Muskete mit dem Bajonett, wovon das vorgeschriebene Modell mitgetheilt werden wird.
Die Patrontasche, wovon gleichfalls ein Modell abgegeben werden wird, hat die Form
der bei dem K. Linienmilitär eingeführten, mit dem Unterschiede, daß der Kasten etwas schwä-
cher und der Deckel verhältnißmäßig ein wenig kleiner gehalten ist. Dieselbe wird an einem
breiten schwarzen Riemen von der linken Schulter zur rechten Hüfte getragen. An dem Nie-
men ist eine kleine Tasche für Zündhütchen angebracht.
Die Bajonettscheide, der Länge des Bajonetts entsprechend, ist an der rechten Seite
der Patrontasche anzubringen.
Solange bis die ordonnanzmäßigen Gewebre auf den verschiedenen Wegen angefertigt
und beigeschafft sind, können soviel als thunlich Privatgewehre zur einstweiligen Aushülfe