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zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht waͤhrend der Dauer der letzteren (Straf-
gesetzbuch Art. 27, 28, 33, 34 und 44), oder
zur Dienst-Entsetzung (Verf.Urk. §. 135, Ziff. 2).
Die durch einen allgemeinen oder einen besonderen Gnadenakt Amnestirten sind wahlfähig.
Art. 4.
Die Ortsvorsteher haben sogleich mit Erscheinen dieser Verordnung unter Beiziehung des
Rathschreibers, oder wenn dessen Amt mit der Stelle eines Ortsvorstehers vereinigt ist, mit
dem ersten Gemeinde-Rathe und unter Beiziehung des Obmannes des Bürger-Ausschusses ein
Verzeichniß aller wahlberechtigten, in dem Gemeinde Bezirke wohnhaften Staatsbürger (Art. 2)
zu entwerfen.
Unter dem Gemeindebezirke sind dic einer Gemeinde in gerichtlicher und polizeilicher
Beziehung zugetheilten Domänen und adeligen Güter mitbegriffen.
Die Namen der in das Verzeichniß Aufgenommenen sind in der Gemeinve in angemesse-
ner Weise bekannt zu machen.
Ueber etwaige Beschwerden gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses entscheidet der Ge-
meinderath.
Längstens binnen acht Tagen vom Erscheinen dieser Verordnung an ist das Verzeichniß
dem betreffenden Wahl-Commissär (Art. 5) einzusenden, welcher über etwaige Mängel so.
schnell als möglich in letzter Instanz erkennt.
Art. 5.
Die Wahl geschieht unter der Leitung von Commissären, welche in dem beiliegenden
Verzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke angegeben sind, an den in jenem aufgezählten Ab-
stimmungs-Orten.
Die Commissäre haben sich sogleich über eine angemessene Abtheilung des Wahl-Bezirks
zu vereinigen.
Die Wahl selbst ist in der letzten Woche dieses Monats zu vollenden, und muß in fort-
laufenden Tagen, mit Ausnahme der Fest= und Sonntage, geschehen.
Die Tage der Wahl lassen die Commissäre in den betreffenden Gemeinden möglichst
bald öffentlich bekannt machen und die Wahlmänner zum pünktlichen Erscheinen auffordern.