Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art. 6. 
Als Urkundspersonen ziehen die Commissäre zu der Wahlhandlung die Ortsvorsteher 
und Obmänner der Bürger-Ausschüsse derjenigen Gemeinden bei, deren Wahlmänner an 
den betreffenden Tagen zur Abgabe der Stimmen berufen sind. Ist der Ortsvorsteher oder 
der Obmann des Bürger-Ausschusses verhindert, der Wahl anzuwohnen, so werden sie durch. 
ein Mitglied des Gemeinderaths, bezlehungsweise Bürger-Ausschusses, vertreten. Die Ob- 
liegenheit der Urkundspersonen besteht außerdem, daß sie überhaupt auf die Legalität der 
Wahlhandlung zu achten haben, insbesondere in der Prüfung der Richtigkeit der Person des 
Wählenden. 
Artt. 7. 
Die Wahl geschieht unmittelbar in der Art, daß jeder Wahlmann persönlich im Durch- 
gang in eine Urne je Einen Stimmzettel legt, auf welchen von ihm selbst oder von einem 
Anveren der Abgeordnete zur National-Versammlung und der Ersatzmann deutlich bezeichnet 
sind. Wenn nicht bemerkt ist, wer zum, Ersatzmann gewählt werden wollte, so wird der auf 
dem Stimmzettel unten stehende oder rechts geschriebene Name auf den Ersatzmann bezogen. 
Die abstimmenden Wahlmänner Kerden in dem Verzeichnisse der Wahlberechtigten der 
betreffenden Gemeinde bemerkt. 
Stimmen derjenigen Wahlmänner, welche an dem für ihre Gemeinde bestimmten Wahl- 
tage nicht erscheinen, sind von der Wahl-Commission (Trt. 6) später nicht mehr anzu- 
nehmen. 
Art. 8. 
Wehlbar ist jeder volljahrige Angehörige eines deutschen Staats, welcher selbstständig, 
(Art. 2) und im Besitze der bürgerlichen Dienst= und Ehren-Rechte ist, oder dle letzteren 
in Folge einer Amnestie wieder erhalten bat. 
Die gerichtliche Eröffnung eines Gantes entzieht die Fähigkeit, die Stelle eines Abge- 
ordneten zur National-Versammlung zu bekleiden.
	        
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