Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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jenes Zeitraums ist eine Beschwerde an den Königl. Geheimen-Rath zuläßig. Eine besondere 
Rekursbelehrung findet jevoch nicht statt. 
Streitigkeiten über das Recht auf den Bezug einer Grundabgabe sind vor den Gerich- 
ten zu verhandeln. 
B. Zehnt-Rechte. 
Art. 18. 
Das Zehntrecht aus Grundstücken, aus welchen bisher kein Zehnten erhoben worden 
ist (Neubruch-Zehntrecht) wird ohne Entschädigung aufgehoben. 
Art. 19. 
Alle übrigen Arten von Zehnten, welche in diesem Gesetze nicht besonders genannt 
sind, sind vorbehältlich der in Art. 8 enthaltenen Bestimmungen im sechszehnfachen Betrage 
der durchschnittlichen reinen Einnahmen, unter Zugrundlegung der in Art. 11 (mit Aus- 
nahme des vorletzten Absatzes desselben) vorgeschriebenen Preise von Naturalien, abzulösen. 
Die näheren Modalitäten dieser Ablösung werden durch ein demnächst zu erlassendes Gesetz 
festgestellt werden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 14. April 1848. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befebl des Königs, 
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath: 
Mauceler.
	        
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