Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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noch nicht vollzogen sind, nebst dem zu Gunsten der Staatskasse ausgesprochenen Holzwerth- 
Ersatze erlassen. 
Gleichfalls erlassen werden alle nicht bereits vollstreckte Freiheits = Strafen, sowie die in 
die Staatskasse fallenden, noch unbezahlten Geldbußen, welche wegen Uebertretungen der, 
Jagd-Gesetze (Jagd-Ercesse, Wilderei oder Verletzung des Jagdrechts) erkannt worden sind, 
vorausgesetzt, daß diese Vergehen nicht durch Widersetzung (vergl. Art. 396 des Strafgesetz- 
buchs) erschwert erscheinen. 
Die wegen Vergehen der vorbezeichneten Art bereits in Strafhaft befindlichen Personen 
sind sofort in Freiheit zu setzen. 
. 2. 
Die Verfolgung aller vor dem heutigen Tage begangenen, noch nicht abgerügten Forst- 
und Jagd-Vergehen wird aufgehoben und die deßbhalb anhängige Untersuchung niedergeschlagen. 
Indem Wir durch diesen Gnaden-Akt einen Beweis Unserer nachsschtigen und wohl- 
wollenden Gesinnungen geben, stehen Wir jedoch in der zuversichtlichen Erwartung, daß 
diese Milde keinen Mißbrauch derselben, noch Hoffnung auf Straflosigkeit für künftige Ver- 
geben solcher Art erregen werde, und fügen die Erklärung bei, daß vielmehr für die Zukunft 
alle derartigen Frevel ohne Nachsicht nach der Strenge der Gesetze werden bestraft werden. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 22. April 1848. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befehl des Königs. 
für den Staats-Sekretär, der Geheime-Legationsrath: 
Maucler.
	        
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