Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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vermöge höchster Entschließung vom 19 d. M. den Oberlieutenant v. Zieten des vier- 
ten Infanterie-Regiments zu den Garnisons-Compagnien versetzt. 
Durch höchste Entschließung von demselben Tage haben Seine Königliche Maje- 
stät den General-Superintendenten von Tübingen, Prälaten v. Köstlin, seinem Ansuchen 
gemäß, wegen Alters und leidender Gesundheit, unter gnädigster Anerkennung seiner vieljähri- 
gen, treu und eifrig geleisteten Dienste, in den Ruhestand versetzt, 
dem evangelischen Pfarrer Zenneck von Dachtel, Dekanats Calw, seinem Ansuchen ge- 
mäß, wegen Kränklichkeit die Entlassung von seiner Stelle gnädigst ertheilt, und 
die Reallehrstelle in Freudenstadt dem Reallehramts-Candidaten Munz, von Plüder= 
hausen, Oberamts Welzheim, gnedigst übertragen. 
Der von dem Freiherrn Ferdinand v. Ulm auf die Marrei Kolbingen, Dekanats Wurm- 
lingen, patronatisch ernannte Pfarrverweser Joseph Schönweller in Unterdigisheim wurde 
unter dem 14. d. M., und 
die durch die Stadtbehörde in Leonberg erfolgte Wahl des Candidaten Holzer von 
Bietigheim zum Präzeptor in Leonberg unter dem 15. d. M. landesherrlich bestätigt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Der Commission für die Organisirung der Bürgerwehr. 
Bekanntmachung, betreffend die Exercir-Vorschrift für die Bürgerwehr. 
Zum Zweck der gleichförmigen Einübung der Bürgerwehr-Mannschaft im Waffendienst 
ist eine Exercir-Vorschrift für die Bürgerwehr bearbeitet worden, welche in den nächsten Ta- 
gen im Verlage der Gebrüder Mäntler erscheinen wird. Der Preis ist für die ersie Ab- 
tbeilung, welche die Wehrmannschule enthält, auf sechs Kreuger, für die vollständige Exer- 
cir-Vorschrift, unter Voraussetzung einer Größe von fünfzehn bis sechszehn Bogen, auf acht- 
zehn Kreuzer festgesetzt, wobei der Einband mitgerechnet ist. Die Verleger sind verbunden, 
bei auswärtigen Bestellungen von hundert und mehr Exemplaren der einzelnen Abtheilungen 
oder der vollständigen Exercir-Vorschrift die Kosten der Versendung zu tragen. Die Bür-
	        
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