Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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2) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Geschäfts, für welches in den Städten und Ober- 
amts-Bezirken die Wahl-Collegien neu zu bilden sind, werden die verfassungsmäßig hiezu 
berufenen Behörden auf die §§. 133—154 der Verfassungs-Urkunde, die Instruktionen vom 
6. und 12. December 1819 (Reg. Blatt S. 860—866, 879—883) und vom 15. Novem- 
ber 1831 (Reg. Blatt S. 576—581, vergl. jedoch hienach Z. 3), den letzten Absatz der 
Ministerial-Verfügung vom 29. März 1833 (Reg. Blatt S. 88), so wie auf Art. 27, 28, 
44 des Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839 (Reg. Blatt S. 108) verwiesen. 
3) In der wegen des Wahltermins ergehenden Bekanntmachung (Verfassungs-Urkunde 
S. 140, Instruktion vom 6. December 1819, 58. 15—17, vom 15. November 1831, Art. 
6. 15) ist neben dem Zeitpunkte des Beginns der Wahl zugleich der für dieselbe anberaumte 
Zeitraum anzugeben. Dieser ist nach Maasgabe des §. 17 der Instruktion vom 6. Decem- 
ber 1819 so zu bemessen, daß auf einen Tag böchstens die Abstimmung von 400 Wahl- 
männern gerechnet wird, vorbehältlich einer Verlängerung des auf weniger als drei Tage 
bestimmten Zeitraums, wenn am Schlusse desselben die gesetzliche Stimmenzahl von minde- 
stens zwei Dritttheilen der Wahlberechtigten noch nicht abgegeben oder aber so getheilt seyn 
sollte, daß keiner der Wahl-Candidaten ein Dritttheil der Stimmen erhalten hätte (Verfü- 
gung vom 23. Oktober 1844, Ziff. 4, Reg. Blatt S. 449). 
4) Behufs der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der Beilage 
der dermalige Stand v 
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs, 
h) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer, 
wie er sich aus den Akten der Adels-Matrikel-Commission ergibt, verzeichnet. 
Die Vorstände der Kreis-Regierungen baben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder so- 
weit es seinen Kreis betrifft, unter Benützung der bei ihnen theils schon vorliegenden, theils 
ihnen noch von den Gerichtshöfen zukommenden neuern Notizen einer sorgfältigen Durchsicht 
zu unterwerfen und etwaige Ansprüche Einzelner an die Kreis-Regierungen zur Entscheidung 
zu bringen. 
Stuttgart den 26. April 1848. Duvernoy.
	        
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