Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekannimachung, betreffend die Abtheilung des Ritterguts Warthausen in zwei Rittergüter. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 19. d. M. 
auf das Gesuch der Freiherren Wilhelm und Friedrich v. König die Abtheilung des Rit- 
terguts Warthausen in zwei für sich bestehende Rittergüter, Warthausen und Königshofen, 
gnädigst genehmigt haben; so wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 20. Januar 1848. Schlaper. 
2. Gencral-Direction der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, betreffend die Passagierstare auf den combinirten Württembergisch- 
Bayer'schen Coursen. 
In den Passagierstaren der kombinirten Württembergisch-Bayer'schen Routen treten mit 
böchster landesherrlicher Genehmigung von dem 15. d. M. an folgende Veränderungen ein: 
1) das Personengeld wird sowohl für die Württembergischen, als Bayer'schen Beförde- 
rungsstrecken nach vem ermäßigten Satze von 24 kr. pr. Meile erhoben. 
2) Das blsherige Freigepäck von 40 Pfund bleibt für die Reisenden, welche die Post 
auf den fraglichen Coursen nur innerhalb des Württembergischen Postgebiets benützen, auch 
ferner bestehen. Dagegen wird 
3) den Reisenden nach und aus dem Königreich Bayern außer dem kleinen Hanvgepäck, 
welches dieselben ohne Belästigung der Mitreisenden bei sich im Wagen baben können, ein 
weiteres Freigepäck für die beiderseitigen Beförderungsstrecken nicht mehr gestattet. 
4) Für das übrige, resp. eingeschriebene Reisegepäck ist eine reducirte Taxe von ## Kreuzer 
pr. Mund auf die Meile zu entrichten, und binsichtlich veren Einhebung festgesetzt: 
a) daß die geringste Gebühr mit 6 kr. zu erheben, 
5) die bel Berechnung für das Gesammtgepäck eines Reisenden sich ergebende Gebühr 
stets auf Groschen (zu 3 kr.) festzustellen, und demnach jene Beträge, welche in 
in ganzen oder Bruchtheilen von Kreuzern sich entziffern, auf einen Groschen zu 
ergänzen sind;
	        
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