Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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4) Schmidt, Albert Theodor, von Crailsheim. 
5) Staudenmaier, Ludwig Albert, von Ingelfingen. 
6) Walther, Gustav Adolph, von Ravensburg. 
Ellwangen den 29. April 1848. Bauer. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Untersuchung der Waffen der Bürgerwehr. 
Zu Abwendung von Gefahren, welche der Gebrauch schlechter Schießwaffen in der 
Bürgerwehr mit sich führt, so wie zu Erhaltung eines geordneten Zustands der Bewaffnung 
ver Bürgerwehr wird in Gemäßbeit höchster Entschließung vom 10. d. M. Folgendes verfügt: 
1) Fir jede selbftständige Bürgerwache sind von dem Verwaltungsrath ein oder mehrere 
Waffen-Agenten zu bestellen, deren Aufgabe ist, in Unterordnung unter den Verwaltungsrath 
die Armirung der Mannschaft im Allgemeinen zu überwachen, insbesondere aber dafür zu 
sorgen, daß kein Gewehr zum Schießen in der Bürgerwache gebraucht wird, welches nicht nach 
vorgängiger Untersuchung als gefahrlos erfunden worden ist. 
2) Die Untersuchung geschieht durch eine von dem Oberamte für sämmtliche Bürger- 
wachen des Bezirks, unter Rücksprache mit den Befehlshabern derselben, bestellte Commission, 
welche aus einem tüchtigen Sachverständigen und einem oder zwei Bürgerwehrmännern als 
Urkundspersonen besteht. Finvet sich in dem Oberamtsbezirk kein zu Prüfung von Schieß- 
waffen vollkommen geeigneter Mann, so kann die Commission auch in einem benachbarten Be- 
zirk ihren Sitz haben. Das sachverständige Commissions-Mitglied ist von dem Oberamte 
auf gewissenhafte und unpartheiische Vollziehung des ertheilten Auftrags zu verpflichten, oder 
falls es bereits für einen ähnlichen Zweck in öffentlichem Dienste steht, auf die bereits auf- 
habende Verpflichtung zu verweisen. 
3) Bei der Untersuchung der Gewehre ist vorzugsweise auf die Sicherheit und Güte 
des Laufs Rücksicht zu nehmen. Wenn nicht auf vollkommen glaubhafte Art nachgewiesen 
ist, daß der Lauf gehörig beschossen worden ist, was bei Gewehren aus ausländischen Fabri- 
ken, selbst wenn sie ein Probzeichen an sich tragen, nur dann angenommen werden kann, wenn 
die Solidität der Fabrik außer allem Zweifel ist, so muß der Lauf nach den für Beschieß- 
hütten geltenden Normen beschossen werden.
	        
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