Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 1. 
Die Belohnung, welche die Brandversicherungs-Casse für die Auszahlung der Brand- 
Entschädigungen durch die Obereinbringer der Brandschadens-Versicherungsbeiträge (Ober- 
amtspfleger) leistet, beträgt bis auf Weiteres: 
bei Beträgen bis zu 10000 fl. KA4hPNä4. 
von hundert Gulden, 
bei Beträgen von mehr als 1000 fl. bis zu 2000fl. 12 kr. 
von hundert Gulden, 
bei Beträgen von mehr als 2000 fl. bis zu 5000 fl. 6 kr. 
von hundert Gulden, 
bei weiteren Betrühegn . 3kr. 
von hundert Gulden. 
Aus den ersten 1000 fl. werden unter allen Umständen 24 kr. auf 100 fl. vergütet, so 
daß bei höheren Entschädigungen die genannten geringeren Beträge nur in so weit vergütet 
werden, als die Entschädigungen die Summe von 1000 fl. übersteigen. 
8. 2. 
Um die Größe der Gebühr zu berechnen, wird auf den Betrag der Entschädigung für 
jeden einzelnen Brandfall, und wenn durch einen und denselben Brand mehrere Gebäude- 
Besitzer beschädigt worden find, für jede Kataster-Nummer, falls aber vie unter derselben 
aufgeführten Gebäuve in dem getheilten Eigenthum Mehrerer stehen würden, auf den Be- 
trag der Entschädigung für jeden dieser Theilhaber besonders gesehen. 
g. 3. 
Die Belohnung des Obereinbringers für die Ausbezahlung an einen einzelnen Beschä- 
digten darf in keinem Falle 20 fl. übersteigen. 
8. 4. 
Hiebei wird keine Rücksicht darauf genommen, ob die Bezahlung aus bei der Amtepflege 
vorräthigen Brandschadens-Beiträgen oder andern öffentlichen Mitteln, oder aus Geldern, 
welche von ver Hauptkasse an die Oberamtspflegen versendet wurden, geleistet wird. 
S. 5. 
Die Versendung der Entschädigungsgelver an die Obereinbringer geschieht durchaus fran- 
kirt, und die Empfangnahme derselben von Seiten der Beschädigten hat aus den Händen des 
Obereinbringers ohne weiteren Aufwand für die Casse oder den Beschädigten zu geschehen.
	        
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