Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

· 234 
+. 6. 
Die Gebühren für die Ausbezahlung der Entschädigungen werden dem Obereinbringer 
nicht jedesmal bei jedem einzelnen Falle zugesendet, sondern es geschieht die Vergütung durch 
Berechnung mit der Hauptkkasse halbjährlich. 
S. 7. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 16. Mai 1848. Duvernoy. 
g#.) Bekanntmachung, betreffend die Verzichtleistung des Besitzers des Nitterguto Leinstctten, 
v. Podewils, auf die Surrogatrechte der Orts-Polizei. 
Da der gegenwärtige Besttzer des Ritterguts Leinstetten, Eowin v. Podewils, auf 
die Surrogatrechte der Orts-Polizei, auf welche nach der Bekanntmachung vom 29. Oktober 
1825 der adelige Besitzer dieses Guts Anspruch zu machen hatte, Verzicht geleistet hat; so 
wird dieses zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 20. Mai 1848. Duvernoy. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Rechnungs-Ergebnisse der Pensions= und der Wittwenkasse 
der Volksschullehrer vom 1. Juli 1840—47. 
Der Verfügung vom 2. Mai 1837, §. 1 (Reg. Blatt S. 198) gemäß werden die Er- 
gebnisse der Rechnungen über die Pensions= und die Wittwenkasse der Volkeschullehrer von 
dem Etatsjahre 1846—47 durch die nachstehenden Auszüge A. und B. bekannt gemacht. 
Stuttgart den 29. April 1848. Goppelt. 
A) Aus zug 
aus der Rechnung der Schullebrer-Pensionskasse vom 1. Juli 1846—47. 
I. Einnahmen und Ausgaben. 
Einnahmen. 
A. Reste: 
1) Kassenbestand auf 30. Juni 1816 0 
2) Aktivausständie .... 0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.