Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Donnerstag den 8. Juni 1848. 
Inhal t 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, Siuefens die bbrooelterung der Bürgerwehr. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Vorladung der Rechts-Candivaten zu der ersten höheren Dienstprüfung. 
— Verfügung, betreffend den Fortbezug vres Zehenten. — Bekanntmachung, betreffend die Bestellung des 
Emil Stettheimer in Stuttgart, als Hauptagenten der Leipziger Feuerversicherungs Gesellschaft. — 
Bekanntmachung, betreffend die Zurücknahme der Ermächtigung des Wasbington Finlay in Mainz als Spe- 
clalagenten der Compaguie génCrale des paquchots t(ransatlamiqnes à Daris zum Betrieb der Trans- 
portvermittlung von Auswanderern nach Amerika. — Bekanntmachung des Ergebnisses der niederen Dlenst- 
prüfung für das Departement des Janern. — Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Be- 
seitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten vom 14. Abrril 1818. — Darstellung der Rechnungs- 
Ergebnisse der Staatsschulden-Zahlungskasse von 1816— 1817 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
r* Königliche Verordnung, 
betreffend die Erweiterung der Bürgerwehr. 
ilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen eine Erweiterung der durch das Gesetz 
vom 1. v. M. eingeführten Bürgerwehr geboten erscheint, so verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, Kraft des §. 89 der Verfassungsurkunde, wie folgt: 
8. 1. 
Zur Theilnahme an der Bürgerwehr verpflichtet sind auch solche selbstständig auf ei- 
gene Rechnung lebende volljährige Staatsbürger bis zum fünfzigsten Lebensjahre, welchen die 
Ausrüstung, deren Anschaffung ihnen aus eigenen Mitteln schwer fallen würde, durch die 
Gemeinde, sey es aus Gemeindemitteln oder aus anderen Hülfsquellen, besorgt wird.
	        
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