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Die Bestimmung der Bürger, welche mit der von der Gemeinde oder aus anderen
Hülfsquellen angeschafften Ausrüstung zu verseben sind, erfolgt durch den Verwaltungs-
Ratb.
é. 2.
Außer den Schülern höherer Lehranstalten (Art. 19, Lit. e. des erwähnten Gesetzes)
sind auch andere junge Württemberger vom achtzehenten Lebensjahr an zum Eintritt in die
Bürgerwehr berechtigt, wenn der Verwaltungsrath für ihre Zulassung sich ausspricht und
wenn sie die Mlichten eines Bürgerwehrmanns unbeschadet eines etwaigen Dienstverhältnisses
übernehmen und den hiemit verbundenen Aufwand ohne öffentliche Unterstützung (§. 1) be-
streiten können.
. 3.
Angehörigen anderer deutschen Staaten, welche in Württemberg wohnhaft sind und als
Württemberger zum Dienst in der Bürgerwehr entweder verpflichtet oder doch berechtigt
seyn würden, kann auf ihr Ansuchen der Eintritt in die Bürgerwehr von dem Verwaltungs-
Ausschuß gestattet werden.
5. 4.
Alle organisirten bewaffneten Corps, welche sich unter den bürgerlichen Einwohnern
einer Gemeinde bilven oder gebildet haben, sind den für die Bürgerwehr gesetzlich bestehenden
Bestimmungen unterworfen und können nur nach Maaßgabe derselben in der Vereinigung
mit der Bürgerwehr und der Unterordnung unter ihren Befehlshaber und Verwaltungsrath
bestehen.
g. 5.
Zur Bewaffnung der Bürgerwehr kann in Ermanglung von Musketen entweder für
die ganze Bürgerwache oder für eine Abtheilung derselben die Picke oder cine ähnliche ein-
fachere Wasse gewählt werden.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. Juni 1848.
Wilheilm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Auf Befehl des Königs,
der Geheime-Cabinels= Sceretär:
Gros.