Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Bestimmung der Bürger, welche mit der von der Gemeinde oder aus anderen 
Hülfsquellen angeschafften Ausrüstung zu verseben sind, erfolgt durch den Verwaltungs- 
Ratb. 
é. 2. 
Außer den Schülern höherer Lehranstalten (Art. 19, Lit. e. des erwähnten Gesetzes) 
sind auch andere junge Württemberger vom achtzehenten Lebensjahr an zum Eintritt in die 
Bürgerwehr berechtigt, wenn der Verwaltungsrath für ihre Zulassung sich ausspricht und 
wenn sie die Mlichten eines Bürgerwehrmanns unbeschadet eines etwaigen Dienstverhältnisses 
übernehmen und den hiemit verbundenen Aufwand ohne öffentliche Unterstützung (§. 1) be- 
streiten können. 
. 3. 
Angehörigen anderer deutschen Staaten, welche in Württemberg wohnhaft sind und als 
Württemberger zum Dienst in der Bürgerwehr entweder verpflichtet oder doch berechtigt 
seyn würden, kann auf ihr Ansuchen der Eintritt in die Bürgerwehr von dem Verwaltungs- 
Ausschuß gestattet werden. 
5. 4. 
Alle organisirten bewaffneten Corps, welche sich unter den bürgerlichen Einwohnern 
einer Gemeinde bilven oder gebildet haben, sind den für die Bürgerwehr gesetzlich bestehenden 
Bestimmungen unterworfen und können nur nach Maaßgabe derselben in der Vereinigung 
mit der Bürgerwehr und der Unterordnung unter ihren Befehlshaber und Verwaltungsrath 
bestehen. 
g. 5. 
Zur Bewaffnung der Bürgerwehr kann in Ermanglung von Musketen entweder für 
die ganze Bürgerwache oder für eine Abtheilung derselben die Picke oder cine ähnliche ein- 
fachere Wasse gewählt werden. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. Juni 1848. 
Wilheilm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime-Cabinels= Sceretär: 
Gros.
	        
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