Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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B8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung in Betreff der Aussetzung von Preisen für den Anbau von Flachs. 
Um zum ausgedehnteren Anbau von Flachs, welcher für die belgische Bereitungs-Me- 
thode und insbesondere zur Behandlung mittelst der Wasserröste vollkommen geeignet ist, so“ 
wie um zum Verkaufe solchen Flachses in größeren Quantitäten an Flachsbereitungs-Anstal= 
ten noch mehr aufzumuntern, haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster 
Entschließung vom 4. d. M. zu genehmigen geruht, daß für den Sommer 1848 zu Preisen 
an Flachs-Ergeuger neben dem von dem Ausschuß des Linnengewerbe-Vereins für diesen 
Zweck angebotenen Beitrag von 333 fl. 20 kr. aus der Staatskasse die Summe von 1166 fl. 
40 kr., im Ganzen also die Summe von 1500 fl. unter nachstehenden Bedingungen auege- 
setzt werde: 
1) Die Prämien sollen an solche Flachs-Erzeuger gegeben werden, welche einen aus 
Rigaer-Saamen in erster oder zweiter Abstammung gewachsenen, starken langen, von Un- 
kraut rein gehaltenen, zu rechter Zeit gerauften und tadellos getrockneten Flachs hervorge- 
bracht, und im Zußande abgeriffelter Stengel entweder an die Flachsbereitungs-Arstalt zu 
Hobenbeim gegen den laufenden Prels, der sich zwischen 3 und 3) fl. pr. 104 Pfund völlig 
guter Waare belaufen wird, oder an die Flachsbereitungs-Anstalten in Neckarhausen, Ober- 
amts Nürtingen, oder in Freudenstadt, falls nemlich in letzterem Orte bis zur Flachs-Erndte 
noch eine solche Anstalt in das Leben treten sollte, verkauft haben werden. 
Für jeden auf diese Weise gelieferten Centner Flachsstengel wird zu dem Kaufpreis 
eine Prämie von einem Guloen gereicht. 
2) Da jedoch die Rücksicht auf die nöthige Beschränkung der Verwaltungskosten nicht 
zuläßt, daß von den Flachsbereitungs-Anstalten allzu kleine Parthieen und in Orten, die 
von einander zu entlegen sind, eingekauft werden, so können nur diejenigen Flachs-Erzeuger 
bei dem Einkauf und bei der Preis-Vertheilung berücksichtigt werden, welche entweder für 
sich allein, oder in Gemeinschaft mit andern Einwohnern ihres Orts, im Ganzen mindestens 
25 Centner Flachsstengel abzuliefern im Stande sind. 
3) Bei einer über den Betrag der ausgesetzten Prämien hinausgehenden Concurrenz 
wird denjenigen Ortschaften der Vorzug zugesichert, woselbst die größeren Quantitäten und 
die besten Oualitäten an Flachs gefunden werden.
	        
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