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4) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Posterpedition in Altdorf, O. A. Ravensburg.
Vermäöge höchster Entschließung vom 7. d. M. haben Seine Königliche Maje-
stät zu der von dem Fürsten Erblandpostmeister beabsichtigten Errichtung einer Postexpedi-
tion in Altdorf, Oberamts Ravensburg, die landesherrliche Bestätigung zu erthellen ge-
ruht; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 8. Juni 1848. Duvernoy.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Abgabe von Salz zu gewerblichen Zwecken.
Zu Beförderung der Gewerbe, welche zur Darstellung ihrer Fabrikate des Salzes be-
dürfen, haben Seine Königliche Majestät auf den Antrag des Finanz-Ministeriums
vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. genehmigt, daß der bisherige Preis für das
zu Fabrikationszwecken abzugebende Steinsalz von 36 und beziehungsweise 30 Kreuzern ohne
ferneren Unterschied auf 18 Kreuzer pr. Centner. im Gutgewicht von 101 Pfund
ohne Verpackung, herabgesetzt werde, und daß dieser ermäßigte Preis allen inländischen
Gewerben zu gut kommen soll, bei welchen Salz entweder einen wesentlichen Bestandtheil
des Fabrikats selbst bildet oder doch ein wesentliches Fabrikationsmittel ist und deren Bedarf
sich auf mindestens fünf Centner jährlich belauft. Die Abgabe des Salzes erfolgt zu die-
sem Zwecke auf dem Steinsalzwerk Wilhelmsglück, jevoch nur Faß= oder Sackweise und nach
vorgängiger Vermischung mit einer den Genuß für Menschen und Vieh nicht gestattenden,
jedoch mit Berücksichtigung der verschiedenen technischen Zwecke zu wählenden Substanz. Wer
vennoch eine mißbräuchliche Verwendung desselben sich erlauben würde, hätte nicht nur den
Salinenpreis für das betreffende Quantum nachzuzahlen, sondern auch die Verweigerung der
ferneren begünstigten Salzabgabe zu gewärtigen. Der Bedarf ist in der Regel je am Jah-
resschlusse für das nächste Jahr bei dem Bergrath einzureichen; zur Beurtheilung desselben
ist dem. Gesuche eine summarische, durch die Ortsbehörde zu beglaubigende Angabe der Pro-
duktionsverhältnisse des betreffenden Gewerbs, und bei solchen, welche schon im letzten Jahre
Salgz erhielten, zugleich ein Nachweis über die Verwendung des empfangenen Salzquantums
aus den hierüber zu haltenden geordneten Aufzeichnungen beizufügen.
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