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entstandenen Abmangels und zu Deckung des für das kommende Jahr vom 1. Juli 1813 unter
Beachtung des Durchschnittes des Aufwandes der letzten sechs Jahre angenommenen Be-
darfes haben Seine Königliche Majestät für das Verwaltungsjahr 1813 eine Brand-
schadens-Umlage von neun Kreuzern von hunvert Gulden Brandversicherungs-Anschlag in
der Weise angeordnet, daß drei Kreuzer im Laufe des nächsten Monats und weitere drei
Kreuzer im Laufe des nächsten Monats August eingezogen und an die Brandversicherungs-
Hauptkasse eingeliefert werden, der Einzug der übrigen drei Kreuzer aber vorerst unterbleibt
und erst in Folge weiterer Verfügung, wenn der Bedarf hierzu als nothwendig sich heraus-
stellen wird, zu vollziehen ist.
Die Oberämter erhalten die Weisung:
1) nach erfolgter Richtigstellung der Brandversicherungs-Cataster die Umlage von 9 kr.
auf den Stand vom 1. Juli vorzunehmen;
2) die Umlage-Urkunden nach Maßgabe der Verfügung vom 9. Oktober 1828 (Reg-
Blatt S. 789) und in Uebereinstimmung mit den von den Kreisregierungen vorzulegenden
Uebersichten thunlich bald an die Brandversicherungs-Hauptkasse einzusenden;
3) für rechtzeitige Ablieferung der Beiträge, zumal der im Monate Juli zu entrichten-
den und vermöge des Kassenbestandes erforderlichen ersten Rate, Sorge zu tragen und sofern
die Einzugsregister für die dießjährige Umlage nicht zeitig genug ausgefertigt werden würden,
beim Einzug zunächst die Einzugeregister des laufenden Jahres benützen zu lassen.
Stuttgart den 12. Juni 1848. Duvernonv.
4) Bekanntmachung, betreffend die Berechnung der von der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt
den Gemeindepflegen für Verwaltungskosten zu leistenden Aversal-Vergütungen.
Unter Beziehung auf die §§. 2 und 12 der Ministerial-Verfügung vom D. Oktober
1828 (Reg. Blatt S. 791, 793) werden die K. Oberämter und Gemeindevorsteher ange-
wiesen, bei Berechnung der den Gemeindepflegen nach den . 2 und 4 gedachter Verfü-
gung für die Revision der Brandversicherungs-Cataster, für die Fertigung der Einzugs-Re-
gister der Orts-Einbringer u. s. w. gebührenden Aversal-Vergütung vom 1. Juli d. J.
während der nächsten 10 Jahre die Gesammtzahl der an dem gedachten Tage im Brand-
Cataster einer Gemeinde aufgeführten Haupt= und Neben-Gebäude zu Grunde zu legen.
Stuttgart den 15. Juni 1848. Duvernoy.