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b) das Gebäude-Cataster nach dem Capitalwerthe
auf. ....
und
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth zu — 10 kr. 5 W blr.
) die in Folge der Verfügung des K. Finanzmi-
nisteriums vom 10. Jannar 1842 (Reg. Blatt
S. 22) nach dem Stande vom 1. Juli 1847
ergänzten Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer
183, 746,025 fl. —
2
betragen .......... 406,359fl.26kk.
Zur Umlage der Summe von 250,000 fl. kom-
men daher auf 100 fl. Cataster-Ansaz 61 fl. 31 kr. 1## hlr.
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1813 unter die Oberamtsbezirke auf die aus
der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, so werden nun die K. Oberämter ange-
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsherrschaf-
ten, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgeson-
dert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde.
Da die in Folge des Gesetzes vom 14. April 1848 von Seite der bisherigen Berechtig-
ten künftig nicht mehr zum Bezug kommenden Grund-Gefälle in dem Gefäll-Cataster noch
nicht ausgeschieden werden konnten, somit die Gefäll-Steuer in bisheriger Weise auf die
Oberamts-Bezuke, und von diesen auf die einzelnen Orte und Grundherrschaften umgelegt
werden muß; so ist alsbald von den Gefäll-Steuerpflichtigen oder deren Verwaltungen eine
Urkunde darüber einzuziehen, welche bisher versteuerte Gefällbeträge künftig im Cataster bei
jedem einzelnen Gefällorte ausfallen, oder welche sie vorerst noch zu vertreten haben.
Letztere, wie die Zehentgefälle und die nicht mit dem Lehen= und Grundherrlichkeits-Ver-
bande zusammenhängenden Leistungen, die Kammersteuer-Entschädigungsrenten, Holzrechte 2c.
sind mit denen etwa darauf ruhenden fundationsmäßigen Lasten in den Urkunden speziell zu
verzeichnen, auch ist dabei anzugeben, wie sich die Steuer auf das ausfallende und bleibende
Gefäll-Cataster vertheilt, da von den noch fortbestehenden Gefällen die Steuern fortzuentrich-
ten sind.
Ueber die großen Theils nur wenige Geldzinse und Gülten enthaltenden Gefäll-Cata-
ster der Gemeinden, Stiftungspflegen und einzelner Privaten eines Orts genügt eine gemein-