Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 2. 
Insoweit hiernach eine Anrechnung unter Zugrundelegung der Fahrtaxen bei Eisenbab- 
nen, Dampfbooten oder Eilposten nicht eintritt, werden die Reisekosten der oͤffentlichen Rechts- 
anwälte nach demselben Maßstabe, welcher bereits durch die Criminalgebühren-Ordnung vom 
24. November 1826, §F. 36 (Reg. Blatt S. 504) in Beziehung auf gewisse Strafsachen be- 
stimmt ist, auch für alle übrigen Berufsreisen vergütet. 
Das Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauf- 
tragt. 
Gegeben, Stuttgart den 4. Juli 1848. 
Wilhelm. 
Für den Chef des Justiz-Departements: 
Harpprecht. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Legations-Rath: 
Mauceler. 
C) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 26. v. M. 
den Registrator Kohler bei der Finanzkammer in Ludwigsburg, wegen andauernder Augen- 
krankheit, seiner Bitte gemäß, unter dem Vorbehalt der Wiederanstellung im Falle seiner 
Genesung, in den Ruhestand gnädigst versetzt, 
die bei dem Bergrath erledigte Kanzlistenstelle dem Copisten Rau bei der Finanz- 
kammer des Jartkreises gnädigst übertragen, 
auf die erledigte Revierförstersstelle zu Waldbach, Forsts Neuenstadt, den Revierförster 
Vollmer zu Nellingen, Forstamts Blaubeuren, seinem Ansuchen gemäß, versetzt, sodann 
auf die Revierförstersstelle zu Nellingen den Revierförster Renner zu Unterlenningen, 
Forstamts Kirchheim, gnädigst befordert. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließung vom 3. d. M. 
den Commandanten des dritten Infanterie-Regiments, Obersten v. Hoffmann, auf den 
Grund völliger Dienstuntüchtigkeit durch körperliche Gebrechen, mit der gesetzlichen Pension 
in das Ehren-Invaliden-Corps aufzunehmen geruht, ferner
	        
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