Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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lung erklärt und dadurch, so wie durch öffentliche Aufforderung zur Auflehnung ge- 
gen die Beschlüsse dieser Versammlung und zur eigenmächtigen Bildung einer neuen 
Vertretung, seine verderbliche Tendenz hinreichend kund gegeben hat, · 
in Anbetracht, daß durch die von einem solchen Verein unterhaltene Aufregung unter 
dem Volke die Rückkehr des allgemeinen Vertrauens, ohne welches eine Verbesserung 
der gedrückten Verkehrs= und Gewerbs-Verhältnisse nicht möglich ist, gehemmt wird, 
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, in Kraft des §. 89 der Ver- 
fassungs-Urkunde, wie folgt: 
Der demokratische Kreisverein in Stuttgart ist aufgelost, die fernere Theilnahme an 
demselben verboten, und wofern sie nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, an den 
Stiftern oder Vorstehern mit Kreis-Gefängniß bis zu einem Jahre, an den übrigen Genos- 
sen mit Gefängniß bis zu vier Wochen, oder mit Geldbuße von fünfzig bis zweihundert 
Gulden zu bestrafen. 
Angehörige eines anderen Staates, welche sich der Theilnahme schuldig machen, sind 
nach erstandener Strafe aus dem Lande auszuweisen. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. Juli 1848. 
· Wilhelm. 
Für den Chef des Justiz-Departements: Der Chef des Departements des Innern: 
Harpprecht. Duvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Legations-Rath: 
Maucler. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Konigliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom —Z. d. M. 
den Major im Artillerie-Regiment, v. Heim, wegen Dienstuntüchtigkeit in Folge von Augen- 
übel, in das Ehren-Invaliden-Corps aufzunehmen geruwt.
	        
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