Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Strafverfügungen, abgesehen von augenblicklichen Verhaftungen, bleiben jedoch den beider- 
seitigen Vorgesetzten überlassen. 
G. 5. 
In Garnisonsstärten hat der Befehlshaber der Bürgerwehr dafür zu sorgen, daß der 
Commandant der Garnison Kenntniß davon hat, wenn Abtheilungen der Bürgerwehr von 
mehr als Einer Compagnie zumal zu Uebungen ausrücken (Gesetz vom 1. April d. J., 
Art. 37, Absatz 1.) 
Wenn die Bürgerwehr zu Feierlichkeiten ausrückt (Gesetz vom 1. April d. J., Art. 37, 
Absatz 2), oder wenn die Dienstleistungen der Bürgerwehr zu Erhaltung der Ordnung von 
der Obrigkelt in Anspruch genommen werden (Art. 36), so hat der Ortsvorsteher oder Be- 
zirks-Polizeibeamte dem Befehlshaber der Garnison hievon zeitig Mittheilung zu machen. 
8. 6. 
Die Verhältnisse der Bürgerwehr in der Bundesfestung Ulm zu dem Festungs-Gouver- 
nement werden durch das von der deutschen Reichsgewalt zu erlassende Reglement geordnet 
werden. Vorläufig gilt für den Friedensstand die in K. 5 enthaltene Bestimmung. 
Stuttgart den 12. Juli 1848. 
Ss:der Rüpplin. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
a) Bekanntmachung der im Etatsjahr 1847—48 zu Kirchen-, Pfarr= und Schulhausbaukosten 
aus der Staatskasse bewilligten Beiträge. 
Zu Unterstützung unvermögender Gemeinden und Gemeindeparcellen bel dem Bauauf- 
wand für Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude sind von Seiner Majestät dem Könige 
im Etatsjahr 1847—48 folgende Beiträge aus der Staatskasse bewilligt worden: 
A. Zu Kirchen = und Pfarrhausbauten: 
1) der Kirchengemeinde Schnetzenhausen, O. A. Tettnag .. 600 fl. 
2) — — Gönningen, O. A. Tübingen 800 fl. 
3) — — Rechberg, Amts Rechbereg .. 60 fl. 
— . 1460 fl.
	        
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