Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Beeidigung geschieht ver Anfang des Verhörs. Diejenigen Zeugen, welche aus- 
nahmsweise schon in der Voruntersuchung, und Sachverständige, welche vorher schon beeidigt 
sind, werden blos auf den geleisteten Eid verwiesen. 
Art. 18. 
Zeugen und Sachverständige, welche ohne Entschuldigung ausgeblieben find, können 
neben der Ungehorsamsstrafe in sämmtliche Kosten der neuen Tagfahrt verurtheilt werden, 
welche das Gericht anzuberaumen für nöthig finret. 
Art. 109. 
Das Kreisgericht hat sein Urtheil nur aus dem Inbegriff des vor ihm Vorgegangenen 
zu schöpfen. 
Auf Entbindung von der Instanz sell nicht mehr erkannt werden. 
Art. 20. 
In dem über die Verhandlung zu führenden Protekoll werden nur der wesentliche In- 
halt der Verhandlungen, die Anträge der Parteien und insbesondere die Abänderungen und 
Zusätze bemerkt, welche sich in den Aussagen der Zeugen und des Angeklagten gegenüber 
von der Voruntersuchung ergeben. 
Art. 21. 
Besondere Entscheidungsgründe brauchen dem Erkenntnisse nicht beigegeben zu werden. 
Hingegen sind diejenigen Thatsachen im Erkenntnisse besonders aufzuführen, auf welche die 
Verurtheilung gebaut ist. 
Art. 22. 
Der Prioatkläger haftet für die Prozeßkosten, so weit sie dem Angeklagken nicht zuer- 
kannt werden. 
Art. 23. 
Dim Staatsanwalt steht das Rechtsmittel des Rekurses an das Obertribunal gegen 
ein fecisprechendes Endurtheil oder gegen das Strafmaaß eines verurtheilenden zu; dem 
klagenden Beleidigten blos rücksichtlich des Anspruchs auf Schadens-Ersatz. (Straf-Pro- 
zeß-Ordnung Art. 387.) 
Art. 24. 
Die Rechtfertigung der Beschwerde des rekurrirenden Staatsanwalts oder des Ange- 
klagten orer des Beschädigten, mit welcher die Anzeige zu verbinden ist, ob und welche neue
	        
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