Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Thatsachen und Beweiomittel die Partei anzuführen habe, muß bei Verlust des Rechtsmittels 
innerhalb 15 Tagen von dem Tage der Urtheils-Eröffnung an bei dem Kreisgericht einge- 
reicht und der Gegenpartei in Abschrift mitgetheilt werden. 
Nach Einreichung der Rechtfertigung werden die Akten dem K. Obertribunal übersendet. 
Art. 25. 
Innerhalb weiterer 15 Tage nach der Mittheilung der Rechtfertigung hat die Gegen- 
partei dem Obertribunal anzuzeigen, ob und welche neue Thatsachen und Beweismittel sse 
ihrer Seits anzuführen habe. 
Art. 26. 
Nach Abfluß der ebengenannten (Art. 25) Frist bestimmt das Ober-Tribunal die Tag- 
fahrt zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Staatsanwalt des Ober-Tribunals, den 
Angeschuldigten, den Beschädigten und diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung (Art. 27) er- 
forderlich scheint. 
Art. 27. 
In, der Rekurs-Instanz sind in der Regel nur die neuen Beweiemittel und nur so 
weit aufzunehmen, als sie von Einfluß auf ie rechtliche Beurtheilung und rechtzeitig ange- 
meldet find. Doch können bereits vernommene Zeugen und Sachverständige wiederholt 
gehört werden, wenn sich Bedenken bei der Prüfüng der in erster Instanz als feststehend 
angenommenen Thatsachen ergeben. 
Art. 28. 
Bleibt der Rekurrent in der anberaumten Tagfahrt unentschuldigt aus, so gilt der 
Rekurs in Beziehung auf ihn als verzichtet. Bleibt der Beschädigte aus, so wird die Sache 
dennoch verhandelt und entschieden. 
Art. 29. 
Das mündliche Verfahren bei dem Ober-Tribunal beginnt mit einer Darstellung des 
Referenten über die bisher stattgehabten Verhandlungen. Hierauf wird der Rekurrent mit 
seinen Beschwerden, die Gegen-Partei mit ihrer Erklärung und nach der Bewelsaufnahme, 
wenn eine solche erforderlich ist, der Staats-Anwalt mit seinen Anträgen, und in allen Fäl- 
len zuletzt der Angeklagte und dessen Vertheidiger gehört und hierauf das Urtheil gefallt. 
In allen übrigen Beziehungen kommen die Vorschriften über das mündliche Verfahren 
in erster Instanz zur Anwendung.
	        
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