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Thatsachen und Beweiomittel die Partei anzuführen habe, muß bei Verlust des Rechtsmittels
innerhalb 15 Tagen von dem Tage der Urtheils-Eröffnung an bei dem Kreisgericht einge-
reicht und der Gegenpartei in Abschrift mitgetheilt werden.
Nach Einreichung der Rechtfertigung werden die Akten dem K. Obertribunal übersendet.
Art. 25.
Innerhalb weiterer 15 Tage nach der Mittheilung der Rechtfertigung hat die Gegen-
partei dem Obertribunal anzuzeigen, ob und welche neue Thatsachen und Beweismittel sse
ihrer Seits anzuführen habe.
Art. 26.
Nach Abfluß der ebengenannten (Art. 25) Frist bestimmt das Ober-Tribunal die Tag-
fahrt zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Staatsanwalt des Ober-Tribunals, den
Angeschuldigten, den Beschädigten und diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung (Art. 27) er-
forderlich scheint.
Art. 27.
In, der Rekurs-Instanz sind in der Regel nur die neuen Beweiemittel und nur so
weit aufzunehmen, als sie von Einfluß auf ie rechtliche Beurtheilung und rechtzeitig ange-
meldet find. Doch können bereits vernommene Zeugen und Sachverständige wiederholt
gehört werden, wenn sich Bedenken bei der Prüfüng der in erster Instanz als feststehend
angenommenen Thatsachen ergeben.
Art. 28.
Bleibt der Rekurrent in der anberaumten Tagfahrt unentschuldigt aus, so gilt der
Rekurs in Beziehung auf ihn als verzichtet. Bleibt der Beschädigte aus, so wird die Sache
dennoch verhandelt und entschieden.
Art. 29.
Das mündliche Verfahren bei dem Ober-Tribunal beginnt mit einer Darstellung des
Referenten über die bisher stattgehabten Verhandlungen. Hierauf wird der Rekurrent mit
seinen Beschwerden, die Gegen-Partei mit ihrer Erklärung und nach der Bewelsaufnahme,
wenn eine solche erforderlich ist, der Staats-Anwalt mit seinen Anträgen, und in allen Fäl-
len zuletzt der Angeklagte und dessen Vertheidiger gehört und hierauf das Urtheil gefallt.
In allen übrigen Beziehungen kommen die Vorschriften über das mündliche Verfahren
in erster Instanz zur Anwendung.