Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art. 30. 
Wäre der Rekurs des Staatsanwalts blos gegen die Freisprechung des Angeklagten 
von den Kosten, oder der Rekurs des freigesprochenen Angeklagten blos gegen die Verur- 
tbeilung in die Kosten gerichtet, oder hätte blos ver Beschädigte Rekurs ergriffen (Straf- 
Prozeß-Ordnung Art. 387), so findet das bisherige Rekurs-Verfahren Anwendung. 
Art. 31. . 
Wird während der Verhandlung des Gerichts ein Verbrechen im Sitzungssaal began- 
gen, welches eine nicht entehrende Strafe nach sich zieht; so läßt der Gerichts-Vorstand ein 
Protokoll aufnehmen, vernimmt den Beschuldigten und die Zeugen, so wie den Staats-An- 
walt, und das Erkenntniß wird in der nämlichen Sitzung gefällt. 
Art. 32. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Straf-Prozeß-Ordnung, so weit sie durch 
vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert sind, auch für Preßprozesse in Kreft. 
Art. 33. 
Das Krelsgericht kann unter Verkündung in öffentlicher Sitzung verfügen, daß die 
Worte oder bildlichen Darstellungen, welche der Anklage wegen Majestäts= oder Ehrenbe- 
leidigung zu Grunde liegen, in den Berichten, welche in den öffentlichen Blättern über die 
gerichtliche Verhandlung erscheinen, nicht aufgenommen werden dürfen. 
Die Uebertetung dieser Vorschrift wird als schwerer Ungehorsam (Polizei. Straf-Gesetz 
Art. 1) von den Bezirksgerichten geahndet. 
Art. 34. 
Auf Preßvergehen, deren Untersuchung am Tage der Bekanntmachung dieser Verord- 
nung bereits begonnen hat, finden die Bestimmungen derselben in dem Falle Anwendung, 
wenn die Versetzung in den Anschuldigungsstand noch nicht geschehen ist. 
Das Jusliz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnunz be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Juli 1848. 
Wilheim. 
Für den Chef des Justiz-Departements: 
Harpprecht. Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Legations-Nath: 
Lienhardt.
	        
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