Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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4) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der silbernen Verdienst-Medaille an Joseph 
Hanser von Oberdorf, Oberamts Tettnang. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. d. M. 
dem Joseph Hanser von Oberdorf, Oberamts Tettnang, welcher mit Muth und Aufopfe- 
rung drei Personen vom Tode des Ertrinkens errettet hat, die silberne Verdienst-Medaille, 
so wie ein Geldgeschenk gnädigst verliehen. 
Stuttgart den 20. Juli 1848. Duvernoy. 
C) Der Departements des Innern und des Kirchen- 
und Schulwesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Organisation der Central-Stelle für die Landwirthschaft. 
Behufs der Vervollkommnung der für die Pflege der landwirthschaftlichen Interessen 
bestehenden organischen Einrichtungen wird mit höchster Genehmigung Seiner Königli- 
chen Majestät vom 19. d. M. Folgendes verfügt: 
1) Die Central-Stelle des landwirthschaftlichen Vereins in Stuttgart, künftig „Cen- 
tral-Stelle für die Landwirthschaft“ genannt, hat die Aufgabe, die gesammte Ur- 
produktion, die zunächst an dieselbe sich anschließenden Gewerbe, so wie den Handel mit 
Natur-Erzeugnissen zu fördern, und die land= und forstwirthschaftlichen Lehranstalten und die 
damit verbundenen Wirthschaften zu überwachen und beziehungsweise zu leiten. 
2)) Die landwirthschaftliche Central-Stelle besteht aus ordentlichen, aus correspondiren- 
den und aus Ehrenmitgliedern. 
3) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder beträgt neben dem Vorstand wenigstens vier 
und zwanzig, welche mit Ausnahme von acht durch die landwirthschaftlichen Kreis-Versamm- 
lungen gewählten Landwirthen, auf die an das Ministerium des Innern zu bringenden 
Vorschläge der Central-Stelle durch Seine Majestät den König, und zwar so weit sie 
nicht eigens biefür angestellt sind, wie der Vorstand, der jeweilige Direktor von Hohenheim, 
der vortragende Rath und der wissenschaftliche Sekretär, je auf zwei Jahre ernannt werden. 
Zu Mitgliedern werden nur solche Männer berufen werden, welche mit den erforderlichen
	        
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