Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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mit der Lage und den Verhältnissen der Gewerbe und des Handels, so wie mit den neuen 
Entwickelungen und technischen Fortschritten auf dem Gebiete derselben sich in fortlaufender 
Bekanntschaft zu erhalten, über Gebrechen, Hindernisse und Störungen, an welchen die 
Industrie und Hamdelsthätigkeit des Landes leidet und über die Mittel ihrer Beseitigung 
Erkundigungen einzuziehen, und Erorterungen zu pflegen, den Königl. Ministerien und 
Staatsstellen Gutachten in Sachen der Gewerbe und des Handels abzugeben, und den 
Gewerbe= und Handelsstand mit ihrem Rathe zu unterstützen. 
Die Centralstelle ist das Organ, durch welches die Wünsche und Anträge der in ein- 
zelnen Städten und Bezirken bestehenden Gewerbe-Vereine an die Regierung gelangen und 
durch welche andererseits die Regierung diesenigen Maaßregeln zu Förderung der Gewerbe 
und des Handels ausführen läßt, welche nicht nach den bestebenden organischen Eimiichtungen 
dem Geschäftskreise anderer Bebörden angehören. 
Die Centralstelle tritt in diesen und anderen Beziehungen an die Stelle der im Juli 
1819 gegründeten Central-Leitung des Handels= und Gewerbs-Vereins. 
S. 2. 
Im Einzelnen gehört bienach namentlich zu dem Geschäftskreise dieser Stelle: 
1) eine gründliche Untersuchung des Zustandes der Gewerbe und des Handels im Lande 
und fortlaufende Kenntnißnahme von den darin sich ergebenden Veränderungen; 
2) Bearbeitung einer Gewerbe= und Handels-Statistik; 
3) Einwirkung auf eine zweckmäßige Einrichtung der Gewerbe-Vereine und Anregung der 
Gründung solcher Vereine in denjenigen Bezirken oder Städten, in welchen es an 
solchen noch fehlt; 
4) Untersuchung der Lage der Fabrik-Arbeiter, Handwerks-Gehülfen und Lehrlinge, und 
Erörterung der geeigneten Mittel, den biebei in ökonomischer und sittlicher Hinsicht, so 
wie in Beziehung auf die gewerbliche Ausbildung sich vorfindenden Gebrechen abzuhelfen; 
5) Untersuchung der Mittel zur Beseitigung bestehender Hindernisse der freien Entwickelung 
von Gewerbe und Handel und zur Hebung derselben mittelst Anregung, Förderung 
und materieller Unterstützung und entsprechender Antragstellung an die betreffenden 
Ministerien. Hieher gebören insbesondere 
a) Untersuchung, welche Gewerbs= oder Fabrik-Erzeugnisse das Inland entweder noch 
gar nicht oder nicht in der Vollkommenheit, wie das Ausland liefert;
	        
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