Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

8. 8. 
Die unter 1, 2, 3 genannten Diener werden auf die Vorschläge der Centralstelle 
von der Regierung ernannt. 
Auch wird von dem Ministerium des Innern bestimmt werden, welches Mitglier in 
Verhinderung oder Abwesenheit des Vorstandes als dessen Stellvertreter einzutreten hat. 
Die Beiräthe, wovon 8 dem Handwerker-, 6 dem Fabrikanten-, 6 dem Kaufmanns= 
und 4 dem Lehrerstande angehören müssen, werden obne Rücksicht auf den Wohnort von 
Abgeordneten sämmtlicher anerkannten Bezirks-Gewerbevereine des Landes, oder wo solche 
nicht bestehen, der anerkannten Lokal-Gewerbevereine gewählt. Die Abgeordneten haben 
sich zu diesem Zweck je vier Wochen vor dem Zeitpunkt, in welchem das Mandat der bis- 
berigen Beiräthe zu Ende geht, in Stuttgart zu versammeln, wo sofort die Wahl unter Lei- 
tung des Vorstandes der Central-Stelle vorzunehmen ist. Bei der Wahl kann jever Verein 
sich vurch Ein bis drei Mitglieder vertreten lassen, deren jedes eine zählende Stimme abzu- 
geben hat. Zu der Gültigkeit der Wahl wird erfordert, daß mindestens die Hälfte der be- 
rechtigten Gewerbe-Vereine an verselben Theil nehme. 
Die Wahl geschieht je auf zwei Jahren, nach deren Ablauf die Austretenden wieder 
gewählt werden können. 
5 . 9. 
Die gewählten Abgeordneten haben aus ihrer Mitte einen Ausschuß von 12 Mit- 
gliedern (4 Handwerker, 3 Fabrikanten, 3 Kaufleute, 2 Lehrer), und zwar gleichfalls auf 
zwei Jahre zu wählen, welcher die gewöhnlichen laufenden Geschäfte zu besorgen hat. 
Die Einberufung des vollzähligen Collegiums ist an keine bestimmte Zeit gebunden, 
darf jedoch in allen wichtigen Angelegenheiten nicht unterlassen werden. 
Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, ist in jedem Collegium neben dem Vor- 
stand die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. 
Der Vorstand hat nur bei Stimmengleichheit eine Stimme und zwar eine entscheidende 
abzugeben. - 
K. 10. 
Die Beiräthe sind verbunden, Ausarbeitungen, welche in ihren Berufskreis einschlagen, 
zu übernehmen. Ihre Dienstleistung ist unentgeldlich. Für ihre Auslagen an Zehrung und 
Reisekosten erhalten sie bei Dienst-Reisen eine angemessene Entschädigung aus der Staats- 
kasse.
	        
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