Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Es ist jedoch auch in den angezeigten Fällen die collegialische Behandlung alsdann ein- 
zuhalten, wenn der Gegenstand oder die Ausführung wichtig oder schwierig, oder wenn es 
von Interesse ist, daß das ganze Collegium sogleich Kenntniß davon erhält. 
S. 15. 
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, daß kein Gegenstand, welcher zur collegialischen 
Berathung sich eignet, dieser Berathung entzogen und bureaumäßig bebandelt wird. 
In wichtigen Fällen hat der Vorstand neben dem Referenten einen Correferenten zu 
bestellen, over den Gegenstand durch eine Commission in Vorberatbung nehmen zu lassen. 
#. 16. 
Bei der Abstimmung sind zunächst die vortragenden Räthe und sofort die übrigen Bei- 
räthe zu Abgabe ihrer Stimmen nach der von ihnen gewählten Sitz-Ordnung aufzurufen. 
Ist bei einem Gegenstand eine einzelne Classe der Beiräthe, z. B. der Handwerkerstand, 
vorzugsweise betheiligt, so haben die Mitglieder dieser Classe vor den übrigen Beiräthen 
abzustimmen. 
8. 17. 
Die Beschlüsse sind in der Regel in den Sitzungen des versammelten Collegiums zu 
fassen. Nur in ganz dringenden Fällen darf die Abstimmung der Mitglieder im schriftlichen 
Wege (durch Circular) eingebolt werden. Es ist aber in diesem Falle der Beschluß in der 
nächsten Sitzung nachzuweisen und in das Protokoll aufzunehmen. 
K. 18. 
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, daß die Beschlusse mit den bestehenden Gesetzen 
und Verordnungen in Uebereinstimmnng stehen. Ergibt sich in dieser Beziehung ein Anstand, 
so hat er die Entschließung des Ministeriums darüber einzuholen. 
+. 19. 
Hinsichtlich der Behandlung der Kanzlei-Geschäfte wird auf die für andere Staatsbe- 
borden gegebenen Vorschriften, namentlich aber auf die in der Instruktion für die Kreisre- 
gierungen ertheilten Bestimmungen verwiesen. 
IV. Verhältniß zu andern Stellen. 
KS. 20. Z 
Abgeseben von den im Interesse der Gewerbe und des Handels an das Ministerium 
zu erstattenden Vorträgen ist die Centralstelle verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß kom- 
menden Vorfällen und Ereignissen, welche für die Regierung von Wichtigkeit sind, dem Mi- 
nisterium des Innern ungesäumte Anzeige zu machen.
	        
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