Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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in 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit 
den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen: 
in je 8 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
B. bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern: 
a) in drei Hauptpreisen von 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in 
Gold; und 
b)) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
II. in der Rindviehzucht: 
a) für die sechs besten zwei= und dreijährigen Zuchtstiere: 
in 10—8—6—4—3—2 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold; 
b) für trächtige Kalbeln und für Kühe, deren Alter an den Zähnen noch deutlich zu 
erkennen ist (bis in das vierte oder fünfte Jahr), trächtig oder mit einem Kalbe: 
in sechs Preisen zu 10—8—6—4—3—2 Württembergischen Fünfguldenstücken 
in Gold; 
III. in der Schafzucht: 
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder: 
in 8—4—2 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold; 
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschafe: 
in 6—3—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
IV. in der Schweinezucht: 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Württembergischen Fünfgulvenstücken in Golv; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachprrisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II—IV. genannten 
Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den Stuten 
und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreis) erbalten. 
8. 5. 
Diejenigen Bewerber um Preise in der Perdezucht, welche, gemäß der Verordnung 
von 31. Oktober 1836, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit der Beschäl-
	        
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