Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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men vorräthig zu halten, welche von den Thierärzten ihres Kundenbezirks gefordert und ver- 
ordnet werden. 
2) Alle diejenigen Arzneistoffe, welche ausschließlich nur für kranke Tbiere angewendet 
werden und die nur für die Thierheilkunde erforderlichen Pulver von Arzneistoffen sind von 
den für die menschliche Heilkunde bestimmten Arzneistoffen genau zu scheiden und in eine 
besondere Abtheilung mit Beobachtung der für einzelne derselben gebotenen sorgfältigen Iso- 
lirung unter besonderer Aufschrift zusammenzustellen. 6 
3) Unter die sub 2) bemerkten Stoffe und Pulver fallen: « 
Aloältepatica,Ammoniacumcakbonic.venale,Ammoniacumcarbonic.pyra- 
oleosumvenale,Ams-10niumcliloratumserratumvenale,calcakiaclilorataves 
nalis,Emplastumact-e,ExtractumAconiti,Bella(lon-Iæ,llyoscyamjesucco 
venale,HepakAntimonii,lslydmrgymmoxytlatumvenale,l-iquorAmmoniaci 
caustici venalis, Radix Veratri albi, Roob Juniperi venale, Tarlarus emeti- 
cus venalis, Tinctura Veratri albi, Luguentum Cantharidum acre, 
sodann die in der Tare aufgeführten pulveres des Antimonium cruckum und der PMlan- 
zenstoffe. 
4) Die Taxe fordert und setzt voraus, daß die einfachen oder Robstoffe, namentlich die 
Wurzeln, Kräuter, Blumen, Rinden, Gummi, Gummibarze und der Weingeist in cchter, 
reiner, unverdorbener und ungeschwächter Qualität dispensirt werden. 
5)) Die in der Taxe mit dem Beiwort „venalis“ bezeichneten künstlich bereiteten Arz- 
neistoffe sind nicht in dem für die menschliche Therapie geforderten Zustand erakter Reinheit 
und Freiheit von allen nicht dem Begriffe derselben entsprechenden Bestandtheilen, sondern in 
demjenigen Zustand zu dispensiren, in welchem Fabrikation und Handel dieselben als unver- 
fälschte kaufmannsgute Waaren liefern. ' 
Die nicht mit diesem Beiwort bezeichneten Präparate sind nach der Vorschrift der Lan- 
des-Pharmakopoöe über ihre Reinheit und Genauigkeit der Zusammensetzung bereit zu halten. 
6) Einige wenige Rohstoffe und Präparate (die Nuces vomics, Ipecacuanba, Ja- 
lappa, Radix Rhei, Secale, Cornutum, Hy’drarg) rum chloratum mite (Calomelas) wer- 
den in der Form des alcoholisirten Pulvers, pulvis subtilis dieser Taxe wie der allgemei- 
nen Arzneitare, andere in der Form des gröblichen Pulvers, pulvis grossus der Taren, 
andere in der Form des mittelfeinen Pulvers (S. 363 der Pharmakopöe), in der Tare mit 
pulvis oder pulveratus bezeichnet, verlangt. 
7) Die Vorschrift des Punkts 2 der Ministerial-Verfügung vom 27. Oktober 1847 
gilt auch für diese Tare. 
8) Bei bedeutender Ausdehnung und Dauer einer unter Staatsfürsorge stehenden 
Seuche unter den Hausthieren ist auch ferner dafür zu sorgen, daß über die Lieferung der 
in größerer Menge erforderlichen Argneimittel mit dem betreffenden Apotheker ein billiger 
Accord abgeschlossen wird. 
Stuttgart den 26. August 1848. Duvernoy.
	        
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