Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Zu Vollziehung dieser Bestimmung wird in Gemäheit höchster, nach Vernehmung des 
K. Geheimen-Raths erfolgter Entschließung vom 27. August d. J. Folgendes verfügt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
#. 8. 1. 
Die Verwaltung der Gefälle-Ablösungskasse geschieht im Namen und auf Kosten des 
Staates, und ist einer hierzu bestellten Commission übertragen, welche in Absicht auf das 
Materielle der Verwaltung unmittelbar dem Finanz-Ministerium untergeordnet und der Ab- 
lösungskasse, so wie den zur Mitwirkung bei der Entschädigung der Privatberechtigten und 
der öffentlichen Körperschaften berufenen Staats-Cameralämtern vorgesetzt ist. 
S. 2. 
In Absicht auf die Verrechnung und das Cassenwesen ist die Ablösungskasse der K. 
Oberrechnungskammer im Sinne des K. 4, Punkt 1 u. 2 der Dienst-Instruktion für diese 
Stelle vom 13. December 1818 (Reg.Blatt S. 659) unmittelbar untergeordnet. 
K. 3. 
Die Aufgabe der Commission für die Verwaltung der Gefälle-Ablösungskasse und der 
letzteren selbst begreift unter Ausschluß jeder Mitwirkung bei der Ablösung der Gefälle des 
Staatskammerguts und der K. Hof-Domänenkammer: 
1) die durch das Gesetz zur Sicherstellung der Privatberechtigten und der die Vermitt- 
lung der Ablösungskasse anrufenden öffentlichen Körperschaften angeordnete vorläu- 
sige Forterhebung der unter das Gesetz fallenden ständigen Grundabgaben bei den 
seitherigen Grundholden der eben genannten Gefällberechtigten auf Abrechnung an den 
auszumittelnden Ablösungsschuldigkeiten, so wie den Einzug von Abschlagszahlungen 
der gedachten Pflichtigen an den für die unständigen Abgaben zu berechnenden Ablö- 
sungsschillingen (zu vergl. Art. 7 u. 8 des Gesetzes); 
2) den Einzug der von der Gefälle-Ablösungs-Commission festzustellenden Ablösungs-Ca- 
pitale, beziehungsweise der an die Stelle der letzteren tretenden Zeit-Renten bei den 
Besitzern der früher abgabepflichtigen Grundstücke (zu vergl. Art. 2 des Gesetzes); 
3) die Ausstellung von Schuldscheinen an die Privatberechtigten und vie gedachten öf- 
fentlichen Körperschaften für die von der Ablösungs-Commission festgestellten Abls- 
sungs-Capitale, so weit diese letzteren nicht baar bezahlt werden (zu vergleichen Art. 
4 u. 5 des Gesetzes);
	        
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